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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 29/18
vom
9. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 23. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR29.18.0
-2-
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung, „den
Zeugen
B.
, zu laden über das Polizeikommissariat Omsk (Russ-
land) zu laden“, ist bereits nicht in zulässiger Weise ausgeführt. Es fehlen Angaben
dazu, wie die Anschrift des Zeugen ermittelt werden sollte.
2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO durch Ablehnung
des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen
M.
ist zulässig, aber
unbegründet. Der Beschluss des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
3. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung der Vernehmung der Zeugin KOR S.
ist bereits deshalb unzulässig, weil eine be-
stimmte Beweisbehauptung fehlt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Cierniak
Feilcke