55 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
55 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
4 StR 29/18
|
||
vom
|
||
9. Mai 2018
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Münster vom 23. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
|
||
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
|
||
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
|
||
StPO).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
|
||
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
||
|
||
ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR29.18.0
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
||
1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung, „den
|
||
Zeugen
|
||
|
||
B.
|
||
|
||
, zu laden über das Polizeikommissariat Omsk (Russ-
|
||
|
||
land) zu laden“, ist bereits nicht in zulässiger Weise ausgeführt. Es fehlen Angaben
|
||
dazu, wie die Anschrift des Zeugen ermittelt werden sollte.
|
||
2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO durch Ablehnung
|
||
des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen
|
||
|
||
M.
|
||
|
||
ist zulässig, aber
|
||
|
||
unbegründet. Der Beschluss des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
|
||
3. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung der Vernehmung der Zeugin KOR S.
|
||
|
||
ist bereits deshalb unzulässig, weil eine be-
|
||
|
||
stimmte Beweisbehauptung fehlt.
|
||
Sost-Scheible
|
||
|
||
Roggenbuck
|
||
Bender
|
||
|
||
Cierniak
|
||
Feilcke
|
||
|
||
|