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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 29/13
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vom
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30. Juli 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Bandendiebstahls
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 2012 im Schuldspruch
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dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen und des versuchten schweren
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Bandendiebstahls schuldig ist.
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Die Einzelstrafen in den Fällen II. 6 und 10 der Urteilsgründe
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entfallen.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
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Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg;
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im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Annahme von jeweils selbständigen real konkurrierenden Diebstahlstaten in den Fällen II. 6 und 7 sowie II. 9 und 10 der Urteilsgründe hält
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einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
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3
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a) Nach den Feststellungen fuhren die gesondert Verurteilten V.
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R.
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und S.
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nach M.
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,
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am 2. Dezember 2011 auf Veranlassung des Angeklagten
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, um dort auf Diebestour zu gehen. Nachdem sie vergeblich versucht
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hatten, sich gewaltsam Zutritt zu einer Wohnung zu verschaffen, flüchteten sie.
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Die Gruppe beschloss unmittelbar anschließend am selben Abend, ihre Diebestour in H.
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fortzusetzen. Dort entwendeten sie Bargeld und Wertgegenstän-
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de aus der Wohnung eines Geschädigten und kehrten anschließend zur Wohnung des Angeklagten zurück (Fälle II. 6 und 7 der Urteilsgründe). Am 9. Dezember 2011 begaben sich zwei Gruppen getrennt voneinander jeweils auf
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Veranlassung des Angeklagten in H.
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auf Diebestour. Eine Gruppe entwen-
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dete Bargeld und Wertgegenstände aus der Wohnung eines Geschädigten,
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während die andere Gruppe beim Aufhebeln des Fensters zu einer Wohnung
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gestört wurde, sodass die Beteiligten ohne Beute flüchteten (Fälle II. 9 und 10
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der Urteilsgründe).
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b) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt, ist
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die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle
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oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag,
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so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt –
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als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der
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Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatge-
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nossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52
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Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die
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einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschluss vom
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22. Dezember 2011 – 4 StR 514/11, wistra 2012, 146).
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In den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe hat die Strafkammer eine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten nicht
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festgestellt. Sein Tatbeitrag erschöpfte sich vielmehr darin, als Hintermann die
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Tatgenossen am Tattag auf Einbruchstour zu schicken. Diese Fälle sind daher
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konkurrenzrechtlich zu einer Tat des schweren Bandendiebstahls zusammenzufassen. Nichts anderes gilt für die am 9. Dezember 2011 verwirklichten Taten
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(II. 9 und 10 der Urteilsgründe). Soweit diese dadurch gefördert wurden, dass
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der Angeklagte gleichzeitig die beiden Gruppen veranlasste, auf Diebestour zu
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gehen, stellt dieses Verhalten entweder bereits nur eine Handlung dar; jedenfalls aber bilden diese Förderungsbeiträge des Angeklagten eine natürliche
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Handlungseinheit, sodass auch hinsichtlich dieser Fälle Tateinheit gemäß § 52
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Abs. 1 StGB gegeben ist.
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c) Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von jeweils
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einem Jahr und vier Monaten in den Fällen II. 6 und 10 der Urteilsgründe. Die
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Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall II. 7 der Urteilsgründe
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und von zwei Jahren und zehn Monaten im Fall II. 9 der Urteilsgründe bleiben
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jeweils als alleinige Einzelstrafen bestehen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe
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bedarf es nicht. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen – je
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eine Einzelstrafe von drei Jahren und von einem Jahr und vier Monaten sowie
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jeweils drei Einzelstrafen in Höhe von zwei Jahren und vier Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten und von zwei Jahren und zehn Monaten – ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 514/11 aaO),
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auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und
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Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Mutzbauer
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Quentin
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