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No EOL
894 B
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No EOL
894 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 23/08
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vom
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28. Februar 2008
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden
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Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Athing
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Ernemann
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