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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 20/10
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vom
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16. Februar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2010 gemäß § 349 Abs.
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2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. September 2009 wird - entsprechend der Antragsschrift
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des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 2010 - im Schuldspruch
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dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist. Im Übrigen hat die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Franke
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Solin-Stojanović
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Mutzbauer
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