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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 686/10
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vom
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25. Januar 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u. a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Januar 2011 gemäß § 349 Abs.
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2 und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Dortmund vom 3. September 2010 im Strafausspruch aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von
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Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter
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Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer
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vom 13. Oktober 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
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Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im
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Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben.
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2
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Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erschwerend
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berücksichtigt, dass der Angeklagte bei den Taten unter Bewährung aus dem
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Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 13. Oktober 2008 gestanden
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habe. Dabei hat es übersehen, dass alle hier abgeurteilten Taten schon vor Erlass dieses Urteils begangen worden sind; dementsprechend hat das Landgericht mit der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus diesem Urteil eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.
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3
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne diesen
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Rechtsfehler noch mildere Strafen verhängt hätte. Er vermag hier auch entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu beurteilen, ob die verhängten Rechtsfolgen jedenfalls angemessen sind (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Die
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bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine
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Entscheidung des Revisionsgerichts nach dieser Vorschrift (vgl. dazu BVerfG,
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NStZ 2007, 598) liegen nach dem Vorbringen des Verteidigers in seinem
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Schriftsatz vom 21. Januar 2011 nicht vor.
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-4-
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4
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Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen
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treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
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Ernemann
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Cierniak
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Bender
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