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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 657/10
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vom
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31. März 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Bestechlichkeit u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 2011 gemäß § 206a,
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§ 357 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten R.
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gegen das Urteil
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des Landgerichts Bielefeld vom 13. Juli 2010 wird
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a) das Verfahren gegen ihn und den Angeklagten P.
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in
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den Fällen 1 bis 21 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang
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der Einstellung fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten R.
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und P.
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der
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Staatskasse zur Last;
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b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
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der Angeklagte R.
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der Bestechlichkeit in Tateinheit
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mit Untreue in 54 Fällen und der Angeklagte P.
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der
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Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in 54 Fällen
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schuldig ist;
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c) das genannte Urteil im Gesamtstrafenausspruch gegen den
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Beschwerdeführer aufgehoben.
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2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R.
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wird als unbegründet verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten R.
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1
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wegen Bestechlich-
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keit in Tateinheit mit Untreue in 75 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten P.
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wegen Beste-
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chung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in 75 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten P.
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verhängten Strafe hat das Landgericht zur Bewährung aus-
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gesetzt. Die Revision des Angeklagten R.
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, mit der er die Verletzung
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formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg.
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Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte
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2
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R.
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Leiter der Technischen Abteilung des Klinikums M.
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, einer
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Anstalt des Öffentlichen Rechts. Spätestens ab 1999 ließ er sich von dem Mitangeklagten P.
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, der zwei Krankenhausservicefirmen betrieb, für die
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Auftragserteilung 10 % des Umsatzes versprechen. P.
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erhöhte die
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Rechnungen der von ihm betriebenen Firmen, indem er die Anzahl der Stunden oder den Materialaufwand heraufsetzte, so dass außer dem Anteil für den
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Angeklagten R.
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R.
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auch ein Anteil von 5 % für ihn selbst verblieb, was
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nicht wusste. Der Angeklagte R.
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durfte Rechnungen bis
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15.000 € als sachlich und rechnerisch richtig abzeichnen; die Rechnungen
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wurden dann ohne weitere Überprüfung zur Zahlung angewiesen. Auch soweit
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15.000 € geringfügig überschritten wurden, fand eine Überprüfung der vom
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Angeklagten R.
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klagte P.
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abgezeichneten Rechnungen nicht statt. Der Ange-
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erstellte zwischen dem 26. Januar 2002 und dem 5. Oktober 2008
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über 600 überhöhte Rechnungen mit einem Gesamtrechnungsbetrag von
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2.383.444,56 €, die der Angeklagte R.
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wurden. Der Angeklagte R.
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abzeichnete und die bezahlt
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notierte sich die Rechnungen sowie die Zah-
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lungen des Angeklagten P.
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und hielt ihn zur Zahlung an, wenn 10 % des
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Umsatzes nicht erreicht waren. Der Angeklagte R.
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erhielt zwischen
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dem 4. Februar 2002 und dem 25. September 2008 75 Zahlungen des Angeklagten P.
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über insgesamt 248.929,20 €.
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1. Die Revision des Angeklagten R.
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führt in den Fällen 1 bis
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21 der Urteilsgründe zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung auch
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hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten P.
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und zur Aufhe-
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bung des Gesamtstrafenausspruchs gegen den Beschwerdeführer. Im Übrigen
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ist die Revision des Angeklagten R.
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aus den Gründen der Antrags-
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schrift des Generalbundesanwalts vom 18. Januar 2011 unbegründet im Sinne
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des § 349 Abs. 2 StPO.
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a) Das Landgericht hat zu Recht 75 Straftaten der Bestechlichkeit (§ 332
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Abs. 1 StGB) und der Bestechung (§ 334 Abs. 1 StGB) angenommen. Mehrere
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Vorteilsannahmen stehen untereinander grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit. Eine tatbestandliche Handlungseinheit hinsichtlich aller aus einer
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Unrechtsvereinbarung erlangten Vorteile hat der Bundesgerichtshof nur anerkannt, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den
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zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen
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zu erbringen sein (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 – 3 StR 324/94, BGHSt
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41, 292, 302; 11. Mai 2001 – 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30 und vom 20. August 2003 – 2 StR 160/03, wistra 2008, 29). Eine solche genaue Festlegung
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des Vorteils bei der Unrechtsvereinbarung ist hier nicht festgestellt. Bei ihrem
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Zustandekommen war lediglich der Prozentsatz vom Rechnungsbetrag vereinbart, den der Angeklagte R.
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für die dem Angeklagten P.
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künftig
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erteilten Aufträge erhalten sollte. Das genaue Volumen der Aufträge lag noch
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nicht fest. Dies reicht nicht aus, die späteren Zahlungsannahmen zu einer Tat
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zu verbinden.
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Rechtlich zutreffend hat das Landgericht Tateinheit zwischen der Un-
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treue des Angeklagten R.
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und der Bestechlichkeit bejaht. Die pflichtwid-
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rige Abzeichnung der überhöhten Rechnungen als sachlich und rechnerisch
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richtig stellte sowohl den Missbrauch der Befugnis, über fremdes Vermögen zu
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verfügen bzw. bei den einen Betrag von 15.000 € überschreitenden Rechnungen den Treubruch gegenüber dem Klinikum M.
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als auch die Vornah-
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me der vereinbarten pflichtwidrigen Diensthandlung dar. Durch die Annahme
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von jeweils nur einer tateinheitlichen Untreuehandlung ist der Angeklagte
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R.
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nicht beschwert.
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b) Nach den rechtsfehlerfrei vom Landgericht getroffenen Feststellungen
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erhielt der Angeklagte R.
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die Zahlungen in den Fällen 1 bis 21 bis
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zum 25. März 2004 einschließlich. Die erste die Verjährung unterbrechende
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Handlung erfolgte am 31. März 2009 durch den Erlass von Haftbefehlen und
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Durchsuchungsbeschlüssen gegen die Angeklagten. Damit war hinsichtlich
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dieser Fälle die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits vor den
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Unterbrechungshandlungen abgelaufen und Verfolgungsverjährung eingetreten.
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Zugunsten der Angeklagten ist davon auszugehen, dass die Beendigung der 75 Einzeltaten der Bestechlichkeit jeweils mit der Empfangnahme der
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Zahlungen eintrat und diesen Zahlungen eine vorherige pflichtwidrige Abzeichnung überhöhter Rechnungen zugrunde lag (zur Anwendung des Zweifelssatzes auf die die Verjährung begründenden Tatsachen vgl. BGH, Urteil vom
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15. März 2001 – 5 StR 454/00, BGHR StGB § 78a Satz 1 Betrug 3). Das Landgericht hat die über 600 pflichtwidrig abgezeichneten Rechnungen nicht den
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einzelnen Zahlungsempfängen des Angeklagten R.
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zugeordnet. Der
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Senat schließt jedoch aus, dass sich noch konkrete Feststellungen dahingehend treffen lassen, dass der Angeklagte R.
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als Gegenleistung für
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die bis zum 25. März 2004 erhaltenen Zahlungen nach dem 1. April 2004
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Rechnungen abgezeichnet hat, so dass die Beendigung der Taten der Bestechlichkeit und der Untreue erst zu diesem Zeitpunkt in nicht verjährter Zeit
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eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – 3 StR 90/08, BGHSt 52,
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300).
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Für die Beendigung der 75 Taten ist jeweils auf die einzelne Tat, nicht
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auf die Entgegennahme der letzten Zahlung bzw. der Abzeichnung der letzten
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überhöhten Rechnung der Tatserie abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 – 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 303). Jeweils für die einzelne konkrete Tat gilt, dass sie erst mit der vollständigen Umsetzung der Unrechtsvereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006,
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925, 927 f.) beziehungsweise mit der vollständigen Realisierung des Schadens
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(vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 – 5 StR 412/03, BGHR StGB § 78a Satz
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1 Untreue 3) ihren Abschluss findet, so dass es für den Verjährungsbeginn auf
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die letzte Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinbarung beziehungsweise
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auf den Zeitpunkt des letzten den Schaden vertiefenden Ereignisses ankommt.
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2. Die Einstellung von 21 von 75 Taten hat die Aufhebung der Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer zur Folge. Auch wenn die Einzelstrafen für
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die Taten des Angeklagten R.
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milde bemessen sind, strafbares ver-
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jährtes Vortatverhalten – wenngleich nicht in voller Schwere – strafschärfend
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berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1994 – 4 StR
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117/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24) und die Gesamtstrafe äußerst
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straff zusammen gezogen worden ist, kann der Senat letztlich nicht ausschlie-
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ßen, dass der Tatrichter für nur 54 Fälle eine noch geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
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3. Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen 1 bis 21 ist auf den Angeklagten P.
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zu erstrecken. Es ist anerkannt, dass § 357 StPO auch
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dann anzuwenden ist, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Fehlens einer
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von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens von Verfahrenshindernissen erfolgt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom
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23. Januar 1959 – 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 340 f., vom 16. September
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1971 – 1 StR 284/71, BGHSt 24, 208, 210 f., vom 29. November 1994 – 3 StR
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221/94 und vom 29. Juli 1998 – 2 StR 197/98; KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl.
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§ 357 Rn. 7).
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Der Senat hat davon abgesehen, auch beim Angeklagten P.
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die Ge-
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samtfreiheitsstrafe aufzuheben, da er ausschließen kann, dass eine neue Verhandlung zu einer milderen Bestrafung führen würde (vgl. BGH, Beschluss
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vom 22. Januar 2002 - 1 StR 564/01). Das Landgericht hat bei diesem Angeklagten lediglich für 19 Taten Einzelstrafen festgesetzt (UA S. 30). Durch die
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Einstellung entfallen zwar vier dieser Einzelstrafen. Bei einer Aufhebung des
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Gesamtstrafenausspruchs müssten aber Einzelstrafen für die Fälle 22 bis 24,
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27, 28, 30 bis 37, 40 bis 53, 57 bis 63, 65, 66, 68, 69 und 72 neu festgesetzt
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werden. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO stünde dem
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nicht entgegen (st. Rspr., vgl. Urteile vom 22. September 1953 – 1 StR 726/52,
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BGHSt 4, 346 und vom 26. Februar 1993 – 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358
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Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2.)
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Franke
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Roggenbuck
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Bender
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