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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 640/08
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vom
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5. Februar 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Paderborn vom 16. September 2008 aufgehoben,
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a)
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soweit der Angeklagte in den Fällen II. 8 bis 15 der
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Urteilsgründe verurteilt worden ist,
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b)
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im Ausspruch über die insoweit verhängten Einzelstrafen,
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c)
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2.
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im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des
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-3-
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Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen
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Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2
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1. Die Darstellung des Tatgeschehens in den von der Aufhebung erfassten Fällen beschränkt sich auf folgende Ausführungen:
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"8.-11.
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Darüber hinaus lieferte der Angeklagte dem B.
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jeweils 10 kg Marihuana nach Paderborn.
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A.
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in 4 weiteren Fällen
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12.-13.
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Überdies lieferte der Angeklagte in 2 weiteren Fällen jeweils 3 kg Marihuana an
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B. A. .
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14.
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In einem weiteren Fall lieferte er B.
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Amphetamin.
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15.
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In einem Fall lieferte er B. A.
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3
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A.
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3 kg Marihuana und zusätzlich 7 kg
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3 kg Marihuana und 3 kg Amphetamin."
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Der Angeklagte hat seine Täterschaft insoweit bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung von den Taten auf Grund der Angaben des Zeugen B.
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A.
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bei seiner polizeilichen Vernehmung und in dem gegen ihn
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geführten Strafverfahren gewonnen.
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4
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2. Die getroffenen Feststellungen und die ihnen zu Grunde liegende Beweiswürdigung tragen - wie die Revision zu Recht rügt - nicht die Verurteilung
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des Angeklagten in den Fällen II. 8 bis 15 der Urteilsgründe wegen unerlaubten
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
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-4-
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5
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Ein Schuldspruch wegen Taten, die - wie hier - weder nach Ort, Zeit oder
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sonstigen Tatumständen näher bestimmt und auch hinsichtlich des Tathergangs nur sehr vage beschrieben sind, ist, namentlich wenn der Angeklagte die
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Vorwürfe bestreitet, mit rechtstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (vgl.
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nur BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 3). Könnte eine
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Verurteilung auch auf derart vage Feststellungen gestützt werden, so würde der
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Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt
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(BGH aaO). Darüber hinaus wird, je weniger konkrete Tatsachen über den
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Schuldspruch bekannt sind, desto fraglicher, ob der Richter von der Tat im Sinne des § 261 StPO überhaupt überzeugt sein kann (BGHR StPO § 267 Abs. 1
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Satz 1 Mindestfeststellungen 1 und 2). Dies gilt insbesondere dann, wenn der
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Tatvorwurf - wie im vorliegenden Fall - Vorgänge betrifft, die auf früheren Aussagen eines einzigen Zeugen beruhen, die dieser zudem später widerrufen hat.
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6
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3. Die Teilaufhebung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen und entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Athing
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RiBGH Dr. Ernemann
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ist infolge Krankheit gehindert zu unterschreiben
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Tepperwien
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