53 lines
No EOL
2.2 KiB
Text
53 lines
No EOL
2.2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
4 StR 637/17
|
||
vom
|
||
14. August 2018
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Betruges
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2018 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
|
||
vom 30. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
|
||
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
|
||
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
|
||
ECLI:DE:BGH:2018:140818B4STR637.17.0
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
||
Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es
|
||
das ihr seit dem 15. Mai 2017 bekannte (nicht rechtskräftige) Urteil des Amtsgerichts
|
||
Erlangen vom 16. August 2016 gegen den Zeugen D.
|
||
|
||
nicht verlesen habe, ist
|
||
|
||
nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, ob der
|
||
Inhalt dieses Urteils – gegebenenfalls auf Vorhalt – Gegenstand der Vernehmung
|
||
dieses Zeugen am 30. Mai 2017 war. Hierzu bestand insbesondere deshalb Anlass,
|
||
weil der Zeuge nach § 60 Nr. 2 StPO trotz eines entsprechenden Antrages nicht vereidigt wurde. Dies und Urkundenfälschungen des Zeugen betreffende Ausführungen
|
||
im Urteil (UA 37 unten) deuten aber darauf hin, dass die Straftaten des Zeugen
|
||
D.
|
||
|
||
zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Die Mitteilung
|
||
|
||
in der Revisionsbegründungsschrift (dort auf Seite 14 unter 3.), dass die Kammer das
|
||
Urteil „weder vor noch nach der Vernehmung des Zeugen“ in die Hauptverhandlung
|
||
eingeführt habe, reicht dafür nicht aus.
|
||
Der Umstand, dass die Strafkammer trotz des Wechsels der den Geschädigten vermittelten Produkte nur von einer Tat ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
|
||
Die Wendung in der Strafzumessung, wonach das gesamte Denken und Handeln des Angeklagten zeitweise auf die betrügerischen Geschäfte ausgerichtet war
|
||
(UA 110), wertet der Senat als eine noch zulässige Beschreibung des bei der Tat
|
||
aufgewendeten Willens im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB.
|
||
Sost-Scheible
|
||
|
||
Roggenbuck
|
||
Quentin
|
||
|
||
Franke
|
||
Feilcke
|
||
|
||
|