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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 633/08
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vom
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30. April 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2009 gemäß
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§§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung
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der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
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Landgerichts Frankenthal vom 4. September 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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2.
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Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
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3.
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a)
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hinsichtlich eines Betrages von 11.400 Euro der Verfall
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von Wertersatz angeordnet wird;
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b)
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die Einziehung des PC-Rechners "MOD" entfällt. Insoweit beschränkt der Senat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den in § 430
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Abs. 1 StPO genannten Gründen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung
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des Rechtsmittels zu tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Ernemann
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Athing
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Franke
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