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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 624/08
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vom
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5. Februar 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 3. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet
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verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ
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2006, 449 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; BGH, Beschl. v. 7. Februar 2008 - 5 StR 583/07). Der Senat ändert den Schuldspruch
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entsprechend ab. Er schließt aus, dass das Landge-
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-3-
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richt bei zutreffender Bewertung dieses konkurrenzlichen Verhältnisses auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt
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hätte.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Athing
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Ernemann
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