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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 584/15
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vom
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17. Februar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR584.15.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Halle vom 17. August 2015 wird verworfen; jedoch wird der Maßregelausspruch dahin berichtigt und ergänzt, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen
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wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in
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den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten
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verurteilt. Weiterhin hat es angeordnet, dass „der Führerschein des Angeklagten entzogen“ und die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten
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vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
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2
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Der Maßregelausspruch ist dahingehend zu berichtigen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dies
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zieht nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB die Einziehung des Führerscheins als zwingende Folge nach sich. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO
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steht der Nachholung dieser Anordnung nicht entgegen (st. Rspr. vgl. BGH,
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Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 4 StR 262/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2
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Nachteil 16 mwN).
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3
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Darüber hinaus erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne
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des § 349 Abs. 2 StPO.
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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