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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 550/15
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vom
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18. Februar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:180216B4STR550.15.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2016 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. August 2015 im Schuldspruch
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dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
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und mit versuchtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
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schuldig ist.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit versuchtem
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Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision
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des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs;
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im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
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2
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Nach den Feststellungen klingelten der Angeklagte, der gesondert Verfolgte L.
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und ein weiterer unbekannt gebliebener Täter, die vorhatten, von
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den Brüdern B.
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gewaltsam Bargeld und größere Mengen Betäubungsmit-
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tel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zu erlangen, am frühen
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Morgen des Tattags versehentlich an der Wohnung der Geschädigten, in der
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Annahme, es handle sich um die Wohnung der Brüder. Nachdem der Geschädigte H.
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unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstür von L.
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einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte und zu Boden gestürzt war, kniete sich
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der Angeklagte auf den Brustkorb des Geschädigten und bedrohte ihn mit
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einem in die Nähe des Gesichts gehaltenen Elektroschocker, den er mehrfach
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betätigte. Während der unbekannt gebliebene Täter sich in das Badezimmer
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der Wohnung zu der Geschädigten F.
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begab, sie mit einem Griff in den
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Nacken zu Boden drückte und mittels einer ihr gegen die Schläfe gedrückten
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geladenen Gaspistole dazu zwang, den Kopf nach unten zu halten und knien zu
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bleiben, durchsuchte L.
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die Wohnung nach Bargeld und Drogen. Er fand
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lediglich zwei Mobiltelefone sowie eine Geldbörse mit etwa 45 € Bargeld und
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nahm beides an sich. Als es dem Geschädigten H.
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gelang, sich in
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einem geeigneten Moment loszureißen und unter lauten Hilferufen aus der
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Wohnung zu fliehen, brachen die Täter die weitere Nachsuche ab und flüchteten. Die Geschädigte F.
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trug neben den psychischen Beeinträchtigungen
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Schmerzen im Nacken und an der linken Seite des Gesichts davon.
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II.
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3
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1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil
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der Geschädigten F.
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hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zur Erfül-
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lung des ausweislich der Liste der angewandten Vorschriften von der Strafkammer angenommenen Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4
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StGB ist erforderlich, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung
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der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt,
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welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Eine verstärkte
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Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch die
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Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch das Zusammenwirken mehrerer in seiner Chance beeinträchtigt wird, dem Täter der
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Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten
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(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. September 2015 – 5 StR 367/15,
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NStZ 2015, 698; vom 17. Juli 2012 – 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1
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Nr. 4 Gemeinschaftlich 4; Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt
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47, 383, 387). Dass der unbekannt gebliebene Täter bei dem im Badezimmer
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der Wohnung geführten tätlichen Angriff auf die Geschädigte F.
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in sol-
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cher Weise von einem der beiden anderen Tatbeteiligten unterstützt wurde, hat
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die Strafkammer nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lässt sich den Urteilsfeststellungen auch nicht entnehmen, dass
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die Körperverletzung der Geschädigten F.
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durch die Gaspistole als von
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außen unmittelbar auf den Körper des Tatopfers einwirkendes Tatmittel verursacht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 4 StR 200/14,
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NStZ-RR 2015, 244; Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05, NStZ
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2006, 572, 573). Die Verwirklichung der Tatbestandsalternative des § 224
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Abs. 1 Nr. 2 StGB ist somit ebenfalls nicht belegt.
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4
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Da weiter gehende Feststellungen in einer neuerlichen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind und eine Verurteilung aus dem Grundtatbestand der
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Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen des Fehlens des nach
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§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrags nicht in Betracht kommt,
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lässt der Senat die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F.
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5
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entfallen.
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2. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2
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Nr. 1 StGB, den das Landgericht aufgrund des Einsatzes des funktionsfähigen
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Elektroschockers als Drohmittel zu Recht angenommen hat, ist in der Urteilsformel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck
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zu bringen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR
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297/09, NStZ 2010, 101 mwN). Schließlich hat sich der Angeklagte, da die nach
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dem Tatplan durch den Überfall zu erlangenden Betäubungsmittel zur gewinnbringenden Weiterveräußerung dienen sollten, nicht wegen versuchten SichVerschaffens von Betäubungsmitteln, sondern des versuchten Handeltreibens
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mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht (vgl.
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BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 – 2 StR 593/81, BGHSt 30, 359, 361; Weber,
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BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 510 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen.
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6
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3. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht
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berührt. Das Landgericht hat die entfallende tateinheitliche Verurteilung wegen
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gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F.
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im
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Rahmen der Strafzumessung weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe straferschwerend berücksichtigt.
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7
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4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel
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verursachten Kosten und Auslagen freizustellen.
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Sost-Scheible
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Franke
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Bender
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Mutzbauer
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Quentin
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