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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 533/00
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vom
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20. März 2001
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in der Strafsache
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2001 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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I.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Dortmund vom 23. August 2000
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1.
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aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit
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der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe (Taten bis Oktober 1991) verurteilt worden
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ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und
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die dem Angeklagten entstandenen notwendigen
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Auslagen der Staatskasse auferlegt;
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2.
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im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen
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und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist.
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II.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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III.
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Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des
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Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
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Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte
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die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur
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teilweisen Einstellung des Verfahrens und zur Änderung des Schuldspruchs; im
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übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte an Abnehmer in
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Österreich im August 1991 3 kg, bis "November 1991" dreimal 3 kg, im Mai
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1992 3 kg, von August 1992 bis Dezember 1992 viermal 10 kg und ab Mitte
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April 1993 siebenmal 10 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3 %.
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2. Das Landgericht hat die 16 Taten jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2
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BtMG gewürdigt. Diese rechtliche Wertung trifft jedoch nur für die ab dem
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22. September 1992 begangenen Taten zu; denn § 29 a BtMG ist erst an diesem Tag in Kraft getreten (BGBl 1992 I 1302, 1305, 1312). Die vor dem
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22. September 1992 begangenen Taten erfüllen den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
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Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. (vgl. BGH StV 1993, 364).
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3. Da die Strafverfolgungsverjährung für unerlaubtes Handeltreiben mit
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Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG
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a.F. fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) und die Verjährung erst
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durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Oktober 1996 (Bd. II
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Bl. 97 d.A.) unterbrochen wurde (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB), ist hinsichtlich der
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bis zum 17. Oktober 1991 begangenen Taten Strafverfolgungsverjährung ein-
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getreten. Dies ist von Amts wegen zu beachten; insoweit muß das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Januar 1999 – 4 StR 582/98).
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4. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, wobei er zu
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Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß von den drei Taten "bis November 1991" nur eine - nicht verjährte - im November 1991 und von den vier von
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August bis Dezember 1992 begangenen Taten nur eine nach dem 22. September 1992 (strafbar nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) begangen wurde. § 265
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StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte
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gegen den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht wirksamer als
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bisher hätte verteidigen können.
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5. Soweit das Verfahren eingestellt ist, entfallen die dafür festgesetzten
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Einzelstrafen; im übrigen kann der Strafausspruch trotz der Teileinstellung und
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der Schuldspruchänderung bestehen bleiben: Angesichts der Strafzumessungsgründe, in denen die Strafkammer minder schwere Fälle des § 29 a
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Abs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint und damit zugleich zum Ausdruck gebracht hat, daß besonders schwere Fälle im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz
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2 Nr. 4 BtMG a.F. - mit demselben Strafrahmen wie § 29 a Abs. 1 BtMG - vorliegen, hält der Senat es für ausgeschlossen, daß der Fehler bei dem anzuwendenden Recht die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93). Im Hinblick
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auf die - nach der Teileinstellung - verbleibenden Einzelstrafen (11 mal 1 Jahr
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6 Monate und zweimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) schließt der Senat auch aus, daß
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die außerordentlich milde Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten
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Freiheitsstrafe ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen
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(dreimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) noch geringer ausgefallen wäre.
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Meyer-Goßner
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Maatz
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Athing
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Kuckein
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Ernemann
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