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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 529/00
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vom
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6. März 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. August 2000 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
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Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
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des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Ergänzend bemerkt der Senat zu der erhobenen Verfahrensrüge:
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Auch durch die vom Senat eingeholte dienstliche Äußerung
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des Schöffen H. ist die vom Revisionsführer aufgestellte Behauptung nicht bewiesen worden.
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Im übrigen kann die Verfahrensbeschwerde auch deshalb
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keinen Erfolg haben, weil dem Revisionsvorbringen nicht zu
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entnehmen ist, daß der Schöffe einen nicht unerheblichen
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Zeitraum fest geschlafen hat (BGH NStZ 1981, 41; BGH,
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Beschluß vom 29. Juli 1982 - 4 StR 338/82). Nach dem Vorbringen der Revision dauerte der erste Einschlafvorgang,
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soweit ihn der Verteidiger beobachtete, zehn Sekunden und
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der zweite Vorgang "ca. eine Minute". Daß diese beiden
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Zeiträume für das Verständnis des (dem Angeklagten günstigen) Gutachtens rechtlich erheblich waren, ist damit nicht
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dargetan, zumal es dazu auch an dem Vortrag fehlt, wie lange die Einvernahme des Sachverständigen insgesamt ge-
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-3-
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dauert hat und was der Sachverständige während der behaupteten Schlafphasen ausgeführt hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Meyer-Goßner
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Maatz
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Athing
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Ernemann
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