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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 525/07
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vom
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27. November 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Computerbetruges
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2007
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gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. BGH
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NJW 2005, 1440) in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger erklärt hat, dass
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er das Urteil annimmt und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet.
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Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt;
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sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der
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Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder
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sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451;
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-3-
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NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit
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des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Kuckein
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Sost-Scheible
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