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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 523/11
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vom
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11. Januar 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Flensburg vom 29. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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1. Der Senat ist mit Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck sowie den Richtern am
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Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer und Bender vorschriftsmäßig besetzt. Das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Absatz
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1 Satz 2 GG) ist gewahrt.
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Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat in Wahrnehmung der ihm
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nach § 21e Absatz 1 Satz 1 GVG obliegenden Aufgabe dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann – zusätzlich zum Vorsitz im 4. Strafsenat – den Vorsitz im 2. Strafsenat zugewiesen und bestimmt, dass im Kollisionsfall die Tätigkeit im 2. Strafsenat vorgeht. Es hat diese Regelung in willkürfreier Auslegung des § 21f Absatz 2 Satz 1 GVG und unter Berücksichtigung
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der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom
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13. September 2005 – VI ZR 137/04, NJW 2006, 154; BSG, Beschluss vom
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29. November 2006 – B 6 KA 34/06 B, NJW 2007, 2717; BVerwG, Urteil vom
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25. Juli 1985 – 3 C 4/85, NJW 1986, 1366) getroffen. Vorsitzender Richter am
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Bundesgerichtshof Dr. Ernemann nimmt die Aufgabe als Vorsitzender des
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4. Strafsenats weiterhin in dem vom Gesetz vorausgesetzten und in der Sache
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gebotenen Umfang wahr. Nach der senatsinternen Geschäftsverteilung des
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4. Strafsenats steht er allen Spruchgruppen als Vorsitzender vor. Im Übrigen
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ergibt sich die Besetzung mit der Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck
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sowie den Richtern am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer und Bender
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aus Nr. 7 der senatsinternen Geschäftsverteilung vom 27. Dezember 2011 in
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Verbindung mit der senatsinternen Geschäftsverteilung vom 14. Dezember
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2010.
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Ein Fall der Divergenz zu der Entscheidung des 2. Strafsenats vom
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11. Januar 2012 – 2 StR 346/11 – liegt nicht vor, weil der 2. Strafsenat in einem
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späteren Urteil vom gleichen Tag – 2 StR 482/11 – diese Rechtsprechung aufgegeben hat.
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2. Die Rüge der Verletzung des § 160a StPO greift nicht durch. Es kann
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dahinstehen, ob das Landgericht durch die Feststellung, dass der Angeklagte
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„letztmalig um 02:06 Uhr versucht hatte, seinen Verteidiger per Mobiltelefon zu
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erreichen“, gegen § 160a Abs. 1 Satz 5 StPO verstoßen hat. Auf einem eventuellen Verstoß würde das Urteil nicht beruhen.
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Das Landgericht hat die retrograden Verbindungsdaten der Mobiltelefone
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des Angeklagten bei der Beweiswürdigung sowohl zu der Frage ausgewertet,
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dass der Angeklagte zur Tatzeit selbst über diese Mobiltelefone verfügte, als
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auch zum Tatablauf. Zum Zeitpunkt seiner letzten Telefonate vor der Festnah-
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me wurde der Angeklagte observiert. Für die Beweiswürdigung war nur von Bedeutung, dass der Angeklagte in Übereinstimmung mit den Zeitangaben der
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retrograden Verbindungsdaten für die fraglichen Mobiltelefone telefoniert hat;
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dass er Kontakt zu seinem späteren Verteidiger aufnehmen wollte, hat das
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Landgericht in seiner Beweiswürdigung nicht verwertet.
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3. Ein Zirkelschluss des Landgerichts bei der Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu besorgen. Das Landgericht hat die
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Feststellung, dass der Angeklagte ein „ausgesprochener TelekommunikationsVielnutzer“ ist, in der Beweiswürdigung nicht näher begründet. Dies gefährdet
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den Bestand des Urteils jedoch nicht. Der Tatrichter ist nicht gehalten, jede Einzelheit der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen zu belegen (vgl. BGH, Urteil
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vom 25. Juni 2009 – 4 StR 610/08 Rn. 27). Die Erkenntnis kann auf Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung beruhen. Soweit die Revision auch die Erwägung der Kammer UA S. 17 als zirkelschlüssig rügt, übersieht sie, dass sich
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die Beweiswürdigung an dieser Stelle mit dem Umstand auseinandersetzt, dass
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sich beide Mobiltelefone bei einer Person befanden; dass dies der Angeklagte
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war, ergibt sich dann aus der weiteren Beweiswürdigung UA S. 20 ff.
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Ernemann
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Cierniak
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Bender
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