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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 518/18
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vom
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5. Dezember 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR518.18.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2018 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Bochum vom 19. Juli 2018 wird mit der Maßgabe verworfen,
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dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von
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Taterträgen in Höhe von 20.200 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es
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die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Gesamtbetrages von
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74.600 Euro angeordnet und den Maßstab für die Anrechnung in Polen erlittener Auslieferungshaft bestimmt.
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Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
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einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
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§ 349 Abs. 2 StPO.
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3
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a) Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in
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dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern. Die Annahme
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des Landgerichts, der Angeklagte habe aus den abgeurteilten Rauschgiftgeschäften einen Betrag in Höhe von 74.600 Euro erlangt (§ 73c Satz 1 i.V.m.
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§ 73 Abs. 1 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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4
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Das Landgericht hat den Gesamtbetrag von 74.600 Euro aus dem Verkauf von insgesamt 16,7 Kilogramm Marihuana in den Fällen II.1. bis 3. der
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Urteilsgründe errechnet. Auf die hierbei erzielten Erlöse – 5.000 Euro pro Kilogramm im Fall II.1. und 4.200 Euro pro Kilogramm in den Fällen II.2. und 3. –
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konnte es sich hierbei jedoch nicht stützen. Denn nach den Feststellungen war
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nicht der Angeklagte, der die Betäubungsmittel zunächst eigenständig erwarb,
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sondern ausschließlich sein Mittäter, der gesondert Verurteilte P.
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, mit der
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gewinnbringenden Veräußerung des Rauschgifts befasst. Der Angeklagte erhielt von seinem Mittäter sodann den von ihm verauslagten Einkaufspreis sowie
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einen Gewinnanteil in Höhe von mindestens 1.500 Euro. Über den Verkaufserlös in seiner Gesamtheit hatte folglich ausschließlich P.
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die tatsächliche
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Verfügungsgewalt (vgl. dazu, dass für das „Erlangen“ im Sinne des § 73 Abs. 1
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StGB die faktische Mitverfügungsgewalt erforderlich ist und die bloße Annahme
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mittäterschaftlichen Handelns nicht genügt, BGH, Urteile vom 7. Juni 2018
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– 4 StR 63/18 und vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17).
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b) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen bestimmt der Senat den Wert des vom Angeklagten aus den abgeurteilten
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Betäubungsmittelstraftaten Erlangten selbst (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Dafür
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kann nur teilweise auf die ihm von P.
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erstatteten Einkaufspreise für das
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von ihm beschaffte Marihuana abgestellt werden; denn das Urteil teilt die Höhe
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der Zahlungen nur in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe mit. Die vom An-
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geklagten nach den Urteilsfeststellungen insgesamt erlangten Geldbeträge belaufen sich daher auf 20.200 Euro (zweimal 1.500 Euro als Gewinnanteil,
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6.900 Euro und 10.300 Euro).
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c) Bei der Anordnung einer Einziehung von Taterträgen oder des Wertes
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von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB bei mehreren Beteiligten, die an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen (vgl.
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BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17). Auch das hat der Senat gemäß
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§ 354 Abs. 1 StPO analog selbst angeordnet.
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Quentin
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Bender
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Bartel
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