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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 514/15
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vom
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1. März 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2016 einstimmig beschlossen:
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Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
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Konstanz vom 22. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem
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Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR514.15.0
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-2-
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die von der Nebenklägerin begehrte Verurteilung des Angeklagten wegen
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schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 3
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StGB kann schon deshalb nicht erfolgen, weil das Landgericht Missbrauchstaten mit
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körperlichem Kontakt im Sinne von § 176 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB nicht festgestellt
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hat. Eine Verfahrensrüge hat die Revision insoweit nicht erhoben.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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