27 lines
No EOL
925 B
Text
27 lines
No EOL
925 B
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
4 StR 512/01
|
||
|
||
BESCHLUSS
|
||
vom
|
||
16. Mai 2002
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Hagen vom 28. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
|
||
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
|
||
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
|
||
(§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit
|
||
des Verfahrens (§ 169 GVG, § 358 Nr. 6 StPO) bemerkt der Senat, daß diese zwar zulässig erhoben, jedoch, wie die eingeholten dienstlichen Erklärungen ergeben haben, unbegründet ist.
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
Tepperwien
|
||
|
||
Athing
|
||
Ernemann
|
||
|
||
Solin-Stojanovi
|
||
Sost-Scheible
|
||
|
||
|