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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 509/18
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vom
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4. Dezember 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:041218B4STR509.18.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2018
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. Juli 2018 mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über
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die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der
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Urteilsgründe des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten „unter Freispruch im Übrigen wegen schweren räuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls in 3 Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe
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von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision
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des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch
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richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu einer
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Klarstellung des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe. Soweit das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer
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Entziehungsanstalt getroffen hat, hat das Urteil keinen Bestand.
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1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit der Schuldund Strafausspruch inmitten steht. Der Senat hat lediglich klargestellt, dass sich
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der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe des besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Dies ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung
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der Tat in der Urteilsformel anzugeben (BGH, Beschluss vom 3. September
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2009 – 3 StR 297/09).
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2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet indes, dass das
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Landgericht keine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in
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einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober 2018 das Folgende
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ausgeführt:
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„Soweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht erörtert hat, obwohl dies angezeigt gewesen wäre, hält das Urteil rechtlicher
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Nachprüfung nicht stand.
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Ausweislich der Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit mehreren
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Jahren regelmäßig Cannabis und Amphetamine (UA S. 3) und finanziert
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seinen Drogenkonsum – nach eigener Einlassung (UA S. 14) – durch die
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Begehung von Straftaten. Der psychiatrische Sachverständige, den die
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Strafkammer zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten und
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der Maßregelanordnung nach § 63 StGB zugezogen hatte, gelangte zu
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der Einschätzung, die von dem Angeklagten behauptete Suchterkrankung sei ‚nicht etwa vorgeschoben‘, sondern bestehe aus medizinischer
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Sicht tatsächlich (UA S. 16). Die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten sei aus seiner Sicht auch mitursächlich für das festzustellende
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dissoziale Verhalten. Unbehandelt sei ‚mit häufigen Diebstahlsereignissen, raubähnlichen Ereignissen, aber auch mit der Anwendung von körperlicher Gewalt‘ durch den Angeklagten zu rechnen (UA S. 17). Anhaltspunkte für eine fehlende Therapierbarkeit der Suchterkrankung finden sich im Urteil nicht.
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Auf der Grundlage dieser Feststellungen erweist sich die fehlende Erörterung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB als rechtsfehlerhaft. Soweit das Landgericht § 64 Satz 1 StGB möglicherweise deswegen nicht erkennbar geprüft hat, weil es das Suchtverhalten des Angeklagten nicht als gravierend bewertet hat, hätte es ein zu enges Verständnis des ‚Hangs‘ zugrunde gelegt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 27. September 2018
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– 4 StR 276/18 Rn. 7 mwN). Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und den Anlasstaten liegt bei Delikten, die – wie hier –
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begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, in besonderer Weise nahe (vgl. Senat, Beschluss vom
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28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; BGH, Urteil vom
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18. Februar 1997 – 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Absatz 1 Rausch 1).
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Eine Mitursächlichkeit der Suchterkrankung des Angeklagten für die verfahrensgegenständlichen Taten hat das Landgericht im Anschluss an
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den Sachverständigen selbst angenommen (UA S. 16) und ist – unter
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zusätzlicher Berücksichtigung der Intelligenzminderung – vom Vorliegen
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verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ausgegangen.
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Schließlich lassen sich dem Urteil auch keine Umstände entnehmen,
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welche die Prognose zuließen, dass eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht bestehe.
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Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb
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der Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision
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eingelegt hat, würde die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht
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hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die
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Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90,
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BGHSt 37, 5, 69; Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38,
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362 ff.).“
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Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird allerdings – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – auch zu prüfen haben, ob die beim
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Angeklagten festgestellten „schweren intellektuellen Defizite“ (UA 17) der hinreichend konkreten Aussicht auf eine erfolgreiche Therapie im Sinne des § 64
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Satz 2 StGB entgegenstehen.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Feilcke
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