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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 489/11
vom
22. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 10. Mai 2011 im Ausspruch
über die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zwei Fällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist
sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen teilweise der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
-3-
2
Das Landgericht hat die wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten dem sich aus § 176
Abs. 1 StGB in der derzeit geltenden Fassung ergebenden Strafrahmen von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Dabei hat es
außer Acht gelassen, dass der zum Zeitpunkt der Begehung der ersten Tat im
Jahre 2002 oder 2003 geltende § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des
6. Strafrechtsreformgesetzes in minder schweren Fällen die Bestrafung mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe vorsah, und rechtsfehlerhaft die gemäß § 2 Abs. 3 StGB gebotene Prüfung des Vorliegens eines minder
schweren Falls im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht vorgenommen. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, nach dessen Auffassung der Schweregrad der sexuellen Handlungen im unteren Bereich anzusiedeln ist, zur Annahme eines minder schweren Falls gelangt wäre, zumal es
im Rahmen der Strafzumessungserwägungen weitere gewichtige Strafmilderungsgründe angeführt hat. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass das
Landgericht, hätte es die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe dem in
§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes für minder
schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen entnommen, eine geringere Strafe
verhängt hätte, denn die Höhe beider für den sexuellen Missbrauch von Kindern
verhängten Einzelfreiheitsstrafen richtet sich erkennbar an der von § 176 Abs. 1
StGB n.F. angedrohten Mindeststrafe aus.
-4-
3
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Mutzbauer
Roggenbuck
Bender
Cierniak
Quentin