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No EOL
997 B
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No EOL
997 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 471/09
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vom
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26. Januar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO). Soweit der Generalbundesanwalt eine Änderung des Schuldund Strafausspruchs beantragt hat, folgt der Senat dem nicht (vgl.
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BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.N.), weil sich die Annahme
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zweier rechtlich selbständiger Handlungen im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums hält.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Tepperwien
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Athing
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Franke
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