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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 463/00
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vom
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30. November 2000
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in der Strafsache
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. November 2000 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Bochum vom 29. Mai 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
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Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
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gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt zur Aufhebung
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des Strafausspruchs; im übrigen ist sie – wie der Generalbundesanwalt zu den
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Verfahrensrügen und zur Beanstandung des Schuldspruchs in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 2000 zutreffend näher ausgeführt hat - unbegründet im
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Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen wollte die Ehefrau des Freundes des Angeklagten, mit der dieser - in Kenntnis des Ehemannes - ein intimes Verhältnis
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hatte, den Angeklagten am Auszug aus der gemeinsamen Wohnung hindern.
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Als dieser sich nicht aufhalten ließ, sie zu Boden stieß und mit seinem Rucksack und Taschen die Treppe herabgehen wollte, versetzte sie ihm einen kräftigen Stoß, wodurch er die Treppe hinabstürzte; "seine Nase und Lippe blutete"
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(UA 6). Es kam zu einer erneuten Auseinandersetzung. Der Angeklagte, "nicht
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so wortgewandt wie sie und der Situation nicht mehr gewachsen, fühlte sich
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gedemütigt. Er beschloß, sie zu vergewaltigen und dadurch seinerseits zu demütigen" (UA 7). Deshalb zwang er sie, indem er ihren Widerstand durch Würgen brach, zum Oralverkehr.
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2. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2
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Satz 1 StGB entnommen und zur Begründung ausgeführt, die Tat weiche vom
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Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht "so sehr" ab, daß es
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gerechtfertigt wäre, den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB anzuwenden.
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Diese Wertung wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Das
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Landgericht hat zwar bedacht, daß der Angeklagte nur unerheblich vorbestraft
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ist, er die Tat ”aus dem Augenblick heraus” beging und die Geschädigte selbst
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(zu ergänzen ist: maßgeblich) zur Entstehung der Tatsituation beigetragen
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hatte. Wenn das Landgericht nicht deswegen schon das Vorliegen eines minder schweren Falles bejahen wollte, so hätte es zugunsten des Angeklagten
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weiter berücksichtigen müssen, daß zwischen ihm und der Geschädigten eine
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länger andauernde intime Beziehung bestanden hatte. Da das Landgericht diesen wesentlichen Umstand (vgl. BGH NStZ 1982, 26; StV 1998, 76; BGH, Beschluß vom 23. Mai 2000 – 4 StR 146/00; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. §
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177 Rdn. 33) bei der Strafrahmenwahl nicht beachtet hat, muß die Strafe neu
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zugemessen werden. Hierbei wird der neue Tatrichter auch zu würdigen ha-
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ben, ob der vom Angeklagten erzwungene Oralverkehr eine zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ungewöhnliche Sexualpraktik war.
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Meyer-Goßner
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Kuckein
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Athing
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