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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 459/12
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vom
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17. Januar 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1 a) und b) auf dessen Antrag –
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am 17. Januar 2013 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Halle vom 23. Mai 2012 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den
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Fällen II. 39 – II. 49 der Urteilsgründe wegen sexuellen
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Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist;
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im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
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Staatskasse zur Last;
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b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
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dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 26 Fällen und wegen
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sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 12 Fällen verurteilt ist;
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c) im Ausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt geändert und neu gefasst:
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Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist,
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der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus den in den Fällen II. 1 – II. 38 der Urteilsgründe festgestellten Missbrauchshandlungen künftig noch entstehen, soweit die
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Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
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sonstige Versicherer übergegangen sind.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
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Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 26 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in
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23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
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verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein
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Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, „dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin über das zuerkannte Schmerzensgeld hinaus sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Nebenklägerin durch die streitgegenständlichen Ereignisse erwachsen sind“. Im Übrigen hat das Landgericht von einer Entscheidung
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über die Adhäsionsanträge abgesehen.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Einstellung des Verfahrens in den Fällen II. 39 – II. 49 der Urteilsgründe und zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzungen der Adhäsionsentscheidung. Im Übri-
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gen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
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gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 39 – II. 49 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt worden ist. Die Einstellung erfolgt
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aus verfahrensökonomischen Gründen, weil die Feststellungen der Strafkammer bislang nicht hinreichend belegen, dass der Angeklagte diese Taten unter
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Missbrauch einer mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen hat. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der
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für die Taten II. 39 – II. 46 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen
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von jeweils zehn Monaten zur Folge. Für die Taten II. 47 – II. 49 hat das Landgericht die Festsetzung von Einzelstrafen versehentlich unterlassen, so dass
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sich insoweit die Einstellung nicht auswirkt.
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Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die Einsatzstrafe von drei
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Jahren Freiheitsstrafe (Tat II. 1) und die weiteren verbleibenden Einzelstrafen
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von fünfundzwanzigmal zwei Jahren und drei Monaten (Taten II. 2 – II. 26) sowie zwölfmal einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe (Taten II. 27 – II. 38)
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ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Strafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
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2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der
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Beschlussformel ersichtlich aus folgenden Gründen geändert und ergänzt:
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a) Soweit die Adhäsionsklägerin die Feststellung der Ersatzpflicht des
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Angeklagten hinsichtlich der künftigen immateriellen und materiellen Schäden
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beantragt hat, hat das Landgericht dies in der Urteilsformel nur unzureichend
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zum Ausdruck gebracht. Zudem ist die Adhäsionsentscheidung im Hinblick auf
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§ 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind.
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b) Die Teileinstellung des Verfahrens durch den Senat hat zur Folge,
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dass der Adhäsionsausspruch zum Feststellungsantrag entsprechend angepasst werden muss. Auf die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes hat
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dies keinen Einfluss.
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c) Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
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unbillig, den Beschwerdeführer mit den nach der Teileinstellung verbleibenden
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Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4
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StPO).
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Reiter
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