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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 458/15
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vom
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25. Mai 2016
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: Parteiverrat
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zu 2.: Parteiverrat u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Halle vom 13. Mai 2015 werden als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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ECLI:DE:BGH:2016:250516B4STR458.15.0
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-2-
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Zu den vom Angeklagten L.
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erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der
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Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 2015:
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Die Ladung und Vernehmung des Zeugen K.
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musste sich dem Land-
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gericht nicht nur unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, sondern
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auch mit Blick auf den eindeutigen Inhalt der in den Urteilsgründen mitgeteilten und
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erörterten Aussage der Zeugin Wi.
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und der E-Mail des Angeklagten an diese
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Zeugin vom 16. September 2009 nicht aufdrängen.
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Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2
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StPO) darin sieht, dass das Landgericht den Vernehmungsbeamten des Zeugen
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Se. , Staatsanwalt S.
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, nicht als Zeugen vernommen hat, vermag der Senat
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schon den behaupteten Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen Se. in der
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Hauptverhandlung und seiner Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft nicht zu
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erkennen. Dass dem Zeugen Se. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht
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Einzelheiten des Mandatsverhältnisses zwischen der Kanzlei des Angeklagten und
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der W.
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bekannt gewesen wären, die Ursache für die Annahme eines Interessen-
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konflikts hätten sein können, liegt fern.
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Auf der von der Revision behaupteten fehlenden Einführung des Schreibens
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der A.
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vom 30. März 2015, in dessen Inhalt das Landgericht seine Auffas-
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sung bestätigt gefunden hat, bei den drei als Beweismittel vorgelegten Schreiben der
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O.
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GmbH an die verschiedenen Rechtsschutzversicherungen handele es sich um
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Fälschungen, beruht die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht. Die
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Urteilsgründe wie auch der Revisionsvortrag ergeben, dass der Inhalt des Schreibens in der Hauptverhandlung erörtert wurde. Ist dies geschehen und ist auch nicht
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bestritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat – hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich – so kann das Urteil schon deshalb regelmäßig auf einer
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unterbliebenen Verlesung nicht beruhen (BGH, Beschluss vom 22. September 2006
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– 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235; vgl. schon Urteile vom 6. Juni 1957 – 4 StR 165/57
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und vom 15. März 1977 – 2 StR 666/77). Im Übrigen wird die Überzeugung der
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Strafkammer davon, die drei Schriftstücke seien gefälscht, schon durch die im angefochtenen Urteil näher dargelegten, zahlreichen formalen Ungereimtheiten dieser
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Urkunden in vollem Umfang getragen.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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