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No EOL
983 B
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No EOL
983 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 453/06
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vom
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21. November 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006
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einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Detmold vom 29. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die für sich genommen bedenkliche floskelhafte Strafzumessungserwägung "Strafschärfend war dagegen das gesamte Tatbild zu berücksichtigen" (UA 7) gefährdet hier angesichts der verhängten sehr maßvollen Freiheitsstrafe den Bestand des Strafausspruches nicht.
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Tepperwien
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Maatz
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Ernemann
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Athing
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Sost-Scheible
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