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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 441/15
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vom
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1. März 2016
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: banden- und gewerbsmäßigen Betrugs
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zu 2.: Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. März 2016 einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Münster vom 11. Februar 2015 werden als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR441.15.0
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-2-
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Zu der vom Angeklagten S.
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B.
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erhobenen Verfahrensrüge, dem Zeugen
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sei entgegen § 55 StPO kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht
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zugebilligt worden, bemerkt der Senat ergänzend:
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Mit Blick auf den vom Landgericht erlassenen Beugehaftbeschluss kann dahinstehen, ob diese Rüge, wie der Generalbundesanwalt meint, schon deshalb unzulässig ist, weil die Verteidigung die Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, dem Zeugen stehe ein solches Recht nicht zu, nicht beanstandet hat. Die Rüge
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bleibt erfolglos, weil die Revision weder auf eine unterbliebene noch auf eine (vermeintlich) unzutreffende Belehrung über ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht
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im Sinne des § 55 StPO gestützt werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
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58. Aufl., § 55 Rn. 16 ff. m. N. zur Rspr.).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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