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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 418/04
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vom
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8. März 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1 auf dessen Antrag – am
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8. März 2005 einstimmig gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. April 2004 wird, soweit er verurteilt
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worden ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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2. Jedoch wird der Tenor dahingehend ergänzt, daß der Angeklagte im Fall 5 der Anklage vom 31. Oktober 2002 freigesprochen wird; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
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Angeklagten.
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Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß der Angeklagte nicht an der Lieferung der am 3. Mai 2000 sichergestellten sieben Kilogramm Kokain beteiligt war und kein
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Zusammenhang mit der am gleichen Tag erfolgten Entgegennahme von 80 Millionen it. Lire für den Erwerb der
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4,5 Kilogramm Kokain am 13. Mai 2000 bestand (UA 8,
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35).
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-3-
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3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
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Rechtsmittels zu tragen.
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanovi
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Kuckein
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Sost-Scheible
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