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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 417/01
vom
31. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
1.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 1. Juni 2001 werden verworfen.
2.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die
dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die
Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten nach Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a Abs. 1, 2 StPO) - wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags in Tateinheit
mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf
von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil
wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen
Rechts gestützten Revision insoweit, als das Landgericht den Angeklagten im
ersten Fall (”Messereinsatz”) nicht wegen versuchten Heimtücke-, und im
zweiten Fall (”absichtlich herbeigeführter Unfall”) nicht wegen versuchten
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Verdeckungsmordes verurteilt und es in beiden Fällen minder schwere Fälle
nach § 213 2. Alt. StGB angenommen hat. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen
Rechts. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte in einer harmonischen
Ehe, bis er im Januar/Februar des Jahres 2000 mit - der später geschädigten Tiziana W. eine intime Beziehung einging. Etwa im Juni 2000 waren sich beide über eine gemeinsame Zukunft einig. Sie informierten ihre jeweiligen Ehepartner hierüber, zogen aus den ehelichen Wohnungen aus, mieteten ab September 2000 eine Wohnung an und kauften dafür Möbel. Am 6. August 2000
stellte der Angeklagte seinen Eltern Frau W. als seine neue Lebenspartnerin
vor. Obwohl Tiziana W. den Glauben des Angeklagten an eine gemeinsame
Zukunft bestärkte, war sie sich ab Mitte Juli 2000 nicht mehr sicher, ob sie
wirklich mit dem Angeklagten zusammenziehen sollte. Sie scheute die endgültige Trennung von ihrem Ehemann; sie überlegte daher, zunächst eine eigene
Wohnung zu beziehen, und deutete dies gesprächsweise auch dem Angeklagten gegenüber an, der derartige Überlegungen jedoch verdrängte.
Am Abend des 8. August 2000 teilte Frau W. dem Angeklagten in einem Café mit, sie könne sich nicht von ihrem Ehemann lösen, und es sei vielleicht besser, wenn jeder seine eigene Wohnung hätte. Beide gingen danach
zum Pkw des Angeklagten. Sie unterhielten sich in dem Fahrzeug, und Frau
W. bat den Angeklagten, sie nach Hause zu fahren. Der Angeklagte stieg zunächst aus und rauchte eine Zigarette. In "affektiver Anspannung" faßte er
dann den Entschluß, "die Zeugin W.
aufgrund seiner starken Enttäuschung
und Verärgerung über ihr Verhalten mittels eines Ausbeinmessers, das sich in
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einem Schubfach unter dem Fahrersitz seines Pkws befand, und an das (er)
sich nunmehr erinnerte, zu stechen, wobei er es für möglich hielt, daß (sie) dadurch getötet werden konnte". Er war dabei "in einer derartigen inneren Erregung, daß er sich hinsichtlich der weiteren Umstände, insbesondere über die
Ausnutzung der gegebenen Situation keine Gedanken machte". Er ergriff das
Messer - mit einer Klingenlänge von ca. 14 cm - und fügte Frau W.
an der
linken Seite ihres Halses - unmittelbar neben der Halsschlagader - eine ca.
8 cm tiefe Stichwunde zu, ohne hierbei jedoch lebenswichtige Organe zu verletzen. Er verhinderte dann, daß die aufschreiende Frau das Fahrzeug verließ.
Sie fragte ihn, warum er das getan habe; er antwortete, "daß sie sein ganzes
Leben zerstört habe". Als sie ihn bat, sie ins Krankenhaus zu fahren, war der
Angeklagte unschlüssig, was er tun sollte. Er befand sich ”in einer besonderen
gefühlsmäßigen Situation”, denn er liebte Frau W.
immer noch. Er zündete
sich eine Zigarette an, versuchte, seine Gedanken zu ordnen, und sagte ihr,
daß sie jetzt sehen würde, wozu sie ihn bringe. Nach kurzer Zeit entschloß er
sich, "durch einen zweiten Stich dem Leben der Zeugin W. ein Ende zu setzen". Welche "weiteren Motive neben der vorhandenen Enttäuschung und Verärgerung über (ihr) Verhalten den Angeklagten zu diesem Entschluß kommen
ließen", konnte das Schwurgericht nicht aufklären. Der Angeklagte ergriff erneut das Messer und zielte bewußt und gewollt auf den Bauch von Frau W. ,
um sie zu töten. Diese konnte sich jedoch nach rechts wegdrehen, so daß der
Stich nicht den Bauchbereich, sondern ihre linke Thoraxseite traf und dort eine
8 cm tiefe Wunde verursachte. Durch den Stich wurden zwar keine lebenswichtigen Organe verletzt, der Angeklagte hielt es jedoch für möglich, daß Frau
W. infolge der beiden Stichwunden und des von ihm erkannten hohen Blutverlustes in der Folgezeit sterben würde, falls sie keine ärztliche Hilfe erhielte.
Ihrer Bitte, sie ins Krankenhaus zu bringen, gab der Angeklagte zwar vor nach-
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zukommen; er fuhr jedoch auf die Autobahn und sagte ihr, nachdem sie ihn
wiederholt gebeten hatte, sie irgendwo herauszulassen, "er müsse immer weiterfahren, bis der Tank leer sei". Als nach mehrstündiger Fahrt während der
der Angeklagte in seinem Empfinden zwischen Verärgerung und Enttäuschung,
aber auch tiefer Zuneigung zu Frau W. schwankte - der Tankinhalt fast verbraucht war, sah er sich zu einer Entscheidung gedrängt. In einem Gefühl der
Ausweglosigkeit und Verzweiflung beschloß er, sich und seiner Beifahrerin
"mittels eines bewußt herbeigeführten Unfalls das Leben zu nehmen". Er fuhr
sodann - gegen 03.30 Uhr - mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h bewußt und gewollt ungebremst gegen die linke Leitplanke, wodurch das Fahrzeug nach rechts abgewiesen wurde, sich mehrfach überschlug und auf dem
Standstreifen mit Totalschaden zum Stehen kam.
Durch den Unfall erlitt Frau W.
weitere Verletzungen. Sie konnte je-
doch den Pkw verlassen und ein Fahrzeug anhalten, dessen Insassen Hilfe
herbeiholten. Während sie wartete, kam der Angeklagte auf sie zu, wobei er
das Messer in der Hand hielt, und sagte zu ihr: " 'Bitte verrate mich nicht' ". Auf
Aufforderung von Frau W. warf er sodann das Messer in ein Gebüsch.
2. Das Landgericht hat das Geschehen hinsichtlich der beiden Messerstiche als natürliche Handlungseinheit gewertet. Vom (beendeten) Tötungsversuch nach dem zweiten Stich sei der Angeklagte nicht strafbefreiend zurückgetreten, weil er die Vollendung der Tat nicht verhindert habe und er sich auch
nicht freiwillig und ernsthaft bemüht habe, dies zu tun. Die absichtliche Herbeiführung des Unfalls stehe zu dem ersten Tatkomplex (Messereinsatz) in
Tatmehrheit (§ 53 StGB), weil dieses Tatgeschehen aufgrund eines neuen Entschlusses erfolgt sei und zwischen dem ersten und dem zweiten Tatkomplex
-7-
ein Zeitraum von mindestens drei Stunden gelegen habe. Auch hier sei der
Angeklagte von dem Tötungsversuch nicht strafbefreiend zurückgetreten; der
Versuch sei nämlich gescheitert gewesen, weil das Fahrzeug als Tatmittel nicht
mehr zur Verfügung gestanden habe und "durch die vor Ort bereits anwesenden Personen, die die Zeugin W. angehalten hatte, ... der Angeklagte auch
nicht mehr auf die Zeugin W. unbeobachtet und ungehindert (habe) einwirken
(können)" (UA 50).
Mordmerkmale seien mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nicht festzustellen: Es lägen keine niedrigen Beweggründe vor, weil die
Motivation des Angeklagten zu den Tötungsversuchen nicht als auf tiefster
Stufe stehend angesehen werden könne. Heimtücke habe zwar beim ersten
Messerstich objektiv vorgelegen; es habe aber nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte bei dem "spontan affektiv" geprägten Geschehen die
Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tat ausgenutzt habe. Nach dem
ersten Messerstich und vor dem Unfallgeschehen sei Frau W.
nicht mehr
arglos gewesen. Eine Verdeckungsabsicht sei nicht nachzuweisen: Der zweite
Messerstich sei Teil einer einheitlichen Straftat gewesen; außerdem sei sowohl
hier als auch bei dem beabsichtigten Unfall, bei dem er sich selbst das Leben
habe nehmen wollen, ein Wille des Angeklagten zur Verdeckung einer anderen
Straftat nicht sicher feststellbar.
-8-
II.
1. Revision der Staatsanwaltschaft
a) Die Begründung, mit der das Landgericht Mordmerkmale verneint hat,
hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, beim
ersten Messerstich habe sich der Angeklagte nicht spontan zur Tat entschlossen, versucht sie, die Beweise anders als das Landgericht zu würdigen. Damit
kann sie im Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden; durchgreifende
Beweiswürdigungsfehler zeigt die Staatsanwaltschaft weder auf noch sind solche ersichtlich (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH NStZ
1999, 205). Das Landgericht bewegt sich vielmehr im Rahmen möglicher und
damit vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher Beweiswürdigung.
Da das Schwurgericht nicht feststellen konnte, daß der Angeklagte die Argund Wehrlosigkeit des Tatopfers vor dem ersten Stich bewußt zur Tat ausgenutzt hat (UA 38), kam eine Verurteilung wegen versuchten (Heimtücke-) Mordes nicht in Betracht (vgl. BGHSt 6, 120, 121; BGH NStZ 1984, 20, 21; 1997,
490, 491; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 26; BGH, Urteil vom
17. Oktober 2000 - 1 StR 406/00).
Auch das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu verdecken" hat das
Landgericht ohne Rechtsfehler verneint: Die Annahme, der zweifach mit Tötungsvorsatz vorgenommene Einsatz des Messers innerhalb weniger Minuten
sei als natürliche Handlungseinheit und damit der zweite Stich als Teil einer
einheitlichen Tat anzusehen (vgl. hierzu BGH NStZ 1990, 385; 1992, 127, 128;
2000, 498 f.; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 5 StR 432/00: keine Verdekkung), wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen;
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ebenso auch die Wertung, dem Angeklagten, der sich selbst habe töten wollen,
habe unter den gegebenen Umständen auch beim zweiten Tatkomplex eine
Verdeckungsabsicht nicht nachgewiesen werden können (UA 46 f., 49). Was
die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu ersetzen.
b) Die Angriffe der Revision zu den Strafzumessungserwägungen des
Landgerichts greifen ebenfalls nicht durch. Das Landgericht hat in einer Gesamtwürdigung ausführlich erörtert, warum es jeweils einen minder schweren
Fall des versuchten Totschlags für gegeben erachtet. Auch insoweit hat die
Beschwerdeführerin keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen vermocht.
2. Revision des Angeklagten
a) Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Schwurgericht hat mit rechtsfehlerfreien Erwägungen (UA 50
f.) das nach mehrstündiger Fahrt auf der Autobahn aufgrund neuen (erweiterten) Entschlusses (mit einem anderen Tatmittel) eingeleitete Geschehen, das
zu dem Unfall führte, als neue, weitere Tat gewertet (vgl. hierzu BGH, Urteil
vom 12. Juni 2001 5 StR 432/00; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. vor § 52
Rdn. 2 a ff. m. w. N.).
Auch die Verneinung strafbefreienden Rücktritts von den beiden Totschlagsversuchen hält rechtlicher Überprüfung stand: Nach der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch und damit für die Voraussetzun-
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gen eines strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten
Ausführungshandlung - in bezug auf die Tat im Sinne des materiell-rechtlichen
Straftatbestandes (vgl. BGHSt 33, 142, 144) - davon ausgeht oder er es zumindest für möglich hält, daß ohne sein weiteres Zutun der tatbestandsmäßige
”Erfolg” eintritt (BGH NStE Nr. 38 zu § 24 StGB m.w.N.). Bei einem fehlgeschlagenen Versuch ist ein Rücktritt ausgeschlossen (BGHSt 34, 53, 56; 39,
221, 228, 232; BGH, Beschluß vom 18. April 2000 - 5 StR 603/99; Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 6).
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte es
nach dem zweiten Messerstich für möglich hielt, Frau W.
werde infolge der
beiden Stichwunden ohne ärztliche Hilfe sterben. Daher wären hinsichtlich des
Messereinsatzes für einen strafbefreienden Rücktritt aktive Rettungsbemühungen erforderlich gewesen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Satz 2 StGB; vgl. BGH
NStZ 1993, 279 f.), die der Angeklagte jedoch nicht unternommen hat. Der
neuerliche Tötungsversuch mit dem Pkw war gescheitert; ein strafbefreiender
Rücktritt war daher insoweit nicht möglich; das Messer oder andere Tatmittel
- konnte der Angeklagte nach dem Unfall wegen der "vor Ort bereits anwesenden Personen" nicht mehr einsetzen (UA 50).
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b) Der Rechtsfolgenausspruch hält ebenfalls der Überprüfung stand; die
sorgfältigen Erwägungen des Landgerichts hierzu lassen keinen Rechtsfehler
erkennen.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanoviæ
Kuckein
Ernemann