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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 403/11
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vom
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28. September 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2011
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten B.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Hagen vom 28. März 2011, soweit es diesen
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Angeklagten betrifft,
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a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
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versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug und – tatmehrheitlich
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– der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,
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b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
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aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders
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schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
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verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
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mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus
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der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
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Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erzwangen die Angeklagten B.
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und H.
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unter Drohung mit einer nicht nachweisbar echten und
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geladenen Pistole von dem Geschädigten He.
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Karte und die Nennung der PIN. Weil He.
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die Herausgabe seiner EC-
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eine falsche PIN nannte, wurde die
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EC-Karte nach dreimaliger falscher Eingabe vom Geldautomaten eingezogen.
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Als der bei He.
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gebliebene Angeklagte B.
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dies erfuhr, schlug er dem Ge-
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schädigten mit der Pistole mit Wucht auf den Hinterkopf und trat ihm zudem
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mindestens einmal kräftig ins Gesicht, wobei er Arbeitsschuhe mit fester Sohle
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trug. Der Geschädigte erlitt u. a. einen Bruch des linken Jochbeins und eine
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Platzwunde am Hinterkopf.
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3
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2. Das Landgericht hat durch den Schlag mit der Pistole und den Tritt mit
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dem Arbeitsschuh ins Gesicht die Qualifikationen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und
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Nr. 3a StGB als erfüllt angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht
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stand.
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a) Der Strafschärfungsgrund der gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB
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erhöhten Qualifizierung des Absatzes 2 Nr. 1 liegt darin, dass es tatsächlich
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zum Einsatz eines mitgeführten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt. Dabei
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ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung, also zur Ermöglichung der Wegnahme, verwendet oder - nach
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Vollendung des Raubes - als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut eingesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 – 3 StR 229/08,
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NStZ-RR 2008, 342 und vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376).
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Dies gilt auch für schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat. Sie
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erfüllen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB nur dann,
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wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind
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(BGH, Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234; vgl. auch BGH,
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Beschluss vom 16. Juli 2009 – 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150).
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b) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Schlag mit der
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Pistole und der Fußtritt erst erfolgten, nachdem der Angeklagte erfahren hatte,
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dass die genannte PIN falsch war und der Bankautomat die Karte eingezogen
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hatte, der Versuch mithin fehlgeschlagen und abgeschlossen war. Da die zuvor
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zur Erpressung der EC-Karte und der PIN eingesetzten Mittel die Qualifikation
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des § 250 Abs. 2 StGB nicht erfüllen, ist der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit
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versuchtem Computerbetrug und – tatmehrheitlich hierzu – der gefährlichen
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Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB schuldig.
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3. Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich
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zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich
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der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Danach ist
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über die Höhe der Strafen unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO neu zu befinden.
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Ernemann
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Roggenbuck
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Franke
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Cierniak
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Bender
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