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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 402/15
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vom
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2. März 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2016 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
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vom 27. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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ECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR402.15.0
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-2-
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Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
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Mit seiner Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16. April 2013 angeblich unterbliebene Belehrung der Zeugin
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W.
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nach § 55 Abs. 2 StPO bzw. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1
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Satz 2 StPO und leitet hieraus ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der damaligen Angaben der Zeugin ab, das sich aus dem Zusammentreffen des Belehrungsverstoßes mit einem Konfrontationsausschluss infolge der Auskunftsverweigerung
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der Zeugin in der Hauptverhandlung ergeben soll. Diese Rüge ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Verwerfungsantrag zutreffend ausführt, gemäß § 344 Abs. 2
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Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben. Eine Verfahrensbeschwerde, die eine Verletzung des Konfrontationsrechts aus Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK in der Hauptverhandlung
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geltend macht, ist dem Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Hierfür wäre innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine entsprechende
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Klarstellung der Angriffsrichtung der Rüge erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom
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9. Juli 2015 – 3 StR 516/14, insoweit in NStZ 2016, 116 nicht abgedruckt; Gericke in
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KK-StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 34 mwN), die mit der Gegenerklärung nicht mehr nachgeholt werden kann.
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Bender
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Franke
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Quentin
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