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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 400/18
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vom
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25. Oktober 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Körperverletzung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:251018B4STR400.18.0
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2018 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. Mai 2018 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung
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in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet
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sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen
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Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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1. Bereits der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann nicht bestehen bleiben, weil es an einer widerspruchsfreien Begründung betreffend den
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Ausschluss einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB
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fehlt.
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3
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Die Urteilsgründe sind im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit des
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Angeklagten zum Tatzeitpunkt widersprüchlich. Dem Senat ist eine sachgerechte Prüfung des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen daher nicht
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möglich. Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit wird nämlich einerseits ausgeführt,
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diese habe weiterbestanden; der Angeklagte habe gewusst, „was er tat und
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dass sein Handeln strafbares Verhalten darstellte“ (UA S. 14). Andererseits
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aber, so das Landgericht, bestehe bei dem Angeklagten „keine Unrechtseinsicht“ (UA S. 29). In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit heißt es zum einen, bei
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dem Angeklagten „habe eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit“ bestanden, „eine Aufhebung“ habe „jedoch nicht“ vorgelegen; „seine inneren Hemmbarrieren, von strafbaren Handlungen abzusehen“, seien „erheblich
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vermindert“ gewesen (UA S. 14). Demgegenüber wird an anderer Stelle ausgeführt, der Angeklagte habe „völlig spontan aus einem Impuls heraus“ gehandelt,
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„dem aufgrund seiner Erkrankung keine Hemmschwelle zur Tatbegehung“ entgegengestanden habe (UA S. 30). Eine Auflösung der Widersprüchlichkeit dieser einander ausschließenden Aussagen findet an keiner Stelle des Urteils statt
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und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
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4
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Die zum äußeren Tatgeschehen getroffenen - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Feststellungen sind von dem dargestellten Mangel nicht betroffen
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und können deshalb bestehen bleiben.
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2. Auch der Maßregelausspruch unterliegt der Aufhebung, weil er von
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den dargelegten Widersprüchen in gleicher Weise betroffen wird.
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Franke
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Cierniak
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Feilcke
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Bender
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Paul
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