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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 389/13
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vom
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22. Oktober 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
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vom 15. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Der Antrag der Zeuginnen S.
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und H.
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auf Ausschließung der
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Öffentlichkeit zum Schutz ihrer Intimsphäre gemäß § 171b Abs. 2 GVG in der hier
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noch anwendbaren Fassung des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986
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(BGBl. I S. 2496) ist wirksam gestellt worden. Die Vorsitzende hatte den zuvor
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außerhalb der laufenden Hauptverhandlung angebrachten Antrag der Zeuginnen in
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der öffentlichen Sitzung vom 8. März 2013 mitgeteilt und den Beteiligten Gelegenheit
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zur Stellungnahme gegeben. Soweit in der Kommentarliteratur vertreten wird, der
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Antrag könne wirksam nur in der Hauptverhandlung gestellt werden (vgl. LR-Wickern,
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StPO, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 22; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 171b GVG
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Rn. 10), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Wortlaut verlangt solches nicht.
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Im Gegenteil sieht lediglich § 171b Abs. 1 Satz 2 GVG a.F. vor, dass der Widerspruch des Betroffenen gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit „in der Hauptverhandlung“ erklärt wird; Vergleichbares setzt § 171b Abs. 2 GVG a.F. für den Ausschließungsantrag nicht voraus. Ein solches Erfordernis ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs demgemäß nicht aufgestellt worden; aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich hierzu nichts (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes
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zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 10. April 1986,
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BT-Drucks. 10/5305 S. 23; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 3. Oktober 1986, BT-Drucks. 10/6124 S. 17;
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
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[StORMG] vom 22. Juni 2011, BT-Drucks. 17/6261 S. 14; Beschlussempfehlung und
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Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 13. März 2013,
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BT-Drucks. 17/12735 S. 17). Es ist auch in anderen Fällen anerkannt, dass ein Zeuge durch prozessuale Erklärungen außerhalb einer Hauptverhandlung auf deren Inhalt und Ablauf einwirken kann: So kann etwa ein Zeuge, dem ein umfassendes
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Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, dieses Recht auch außerhalb
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der laufenden Hauptverhandlung wirksam ausüben (BGH, Urteil vom 7. März 1995
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– 1 StR 523/94, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17). Ein Angehöriger, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach
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§ 52 Abs. 1 StPO umfassend Gebrauch gemacht hat, kann außerhalb derselben sein
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Einverständnis mit der Beweiserhebung über den Inhalt einer polizeilichen Vernehmung wirksam erklären (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05,
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NStZ-RR 2006, 181).
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Allerdings ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang von § 171b Abs. 1
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und 2 GVG a.F. und § 174 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG, dass alle Verfahrensbeteiligten
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sowie die Zuhörer im Gerichtssaal in der Lage sein müssen, den Ausschlussgrund
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eindeutig zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 – 1 StR 325/98, BGHSt 45,
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117, 119 f.; Beschlüsse vom 6. November 1998 – 3 StR 511/97, BGHR GVG § 174
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Abs. 1 Satz 3 Begründung 7, und 26. Juli 2001 – 3 StR 239/01, NStZ-RR 2002, 262
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– bei Becker); dies ist jedoch auch bei dem von der Vorsitzenden gewählten Verfahren der Fall.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Cierniak
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Bender
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