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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 386/05
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vom
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6. September 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. September 2005 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Essen vom 11. Mai 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.
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2.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
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andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
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Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen dieses
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Urteil eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte in der Nacht vom
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18./19. September 2004 anlässlich eines von ihm erbetenen Besuchs der Nebenklägerin mit dieser in seiner Wohnung gewaltsam den Geschlechtsverkehr
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durch und nahm verschiedene sexuelle Handlungen an ihr vor.
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Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt und angegeben, er habe
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mit der Nebenklägerin lediglich einmal, nämlich am Tag ihres Kennenlernens
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Anfang September 2004 einvernehmlich sexuell verkehrt, danach sei sie nur
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noch ein weiteres Mal, am Morgen des 10. September 2004, in seiner Wohnung gewesen. Weitere Kontakte, etwa in der Tatnacht, habe es zwischen ihm
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und der Nebenklägerin nicht mehr gegeben. Das Landgericht hat seine Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt. Diese
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hatte auf Drängen ihrer Tochter, der sie bereits am Morgen des 19. September
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2004 von den Geschehnissen in der Wohnung des Angeklagten berichtet hatte, den Angeklagten am 21. September 2004 bei der Polizei wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung zur Anzeige gebracht. Nach den Urteilsfeststellungen
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trat bei der Nebenklägerin "bereits kurz nach der Tat" eine schizophrene psychotische Störung auf. Sie nahm Verwesungsgeruch wahr, verkannte Personen
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und hatte die Vorstellung, im Fernsehen laufe ihre Lebensgeschichte. Diese
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Erkrankung machte von Oktober bis Dezember 2004 einen zweimonatigen stationären Aufenthalt der Nebenklägerin in einer psychiatrischen Klinik erforderlich; seither wird sie medikamentös behandelt. Einen "direkten Zusammenhang" zwischen der Tat und der Psychose hat das Landgericht nicht mit Sicherheit festzustellen vermocht (UA 6).
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2. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung an einem
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durchgreifenden Erörterungsmangel leidet. Wenn, wie hier, Aussage gegen
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Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen
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Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass
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der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR
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StPO § 261, Beweiswürdigung 23). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht
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gerecht.
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Das Landgericht hat die "kurz nach der Tat" aufgetretene psychotische
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Störung der Nebenklägerin lediglich im Zusammenhang mit der Frage erörtert,
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ob die Erkrankung Folge der Tat war und hat dies verneint. In diesem Fall lag
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es jedoch angesichts des massiven Krankheitsbildes nahe, dass die - nicht tatbedingte - schizophrene Psychose bereits im Tatzeitraum vorlag und sich
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krankheitsbedingte Realitätsverkennungen auf die Wahrnehmungsfähigkeit der
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Nebenklägerin hinsichtlich der Geschehnisse in der Tatnacht ausgewirkt und
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den Inhalt ihrer Aussagen beeinflusst haben können. Hiermit hat sich das
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Landgericht nicht auseinandergesetzt. Nähere Ausführungen dazu waren jedoch veranlasst. So war der Tochter der Nebenklägerin bereits am Morgen
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nach der Tat die schlechte körperliche Verfassung ihrer Mutter aufgefallen. Ob
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dieser Zustand bereits Ausdruck der psychischen Erkrankung der Nebenklägerin war, bzw. wann genau erste Anzeichen einer akuten schizophrenen Psychose auftraten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es verhält sich auch nicht
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dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Zusammenhang vergleichbare Auffälligkeiten bei der Nebenklägerin bereits in der Vergangenheit beobachtet worden waren. Eine Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit der Nebenklägerin zur Tatzeit ist deshalb nach den bisherigen Feststellungen nicht hinreichend
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sicher ausgeschlossen.
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Über die Sache ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden. Es wird sich in Anbetracht der festgestellten psychischen Auffälligkeiten der Nebenklägerin empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung einen
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geeigneten Sachverständigen hinzuzuziehen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin unter Berücksichtigung einer möglicherweise im Tatzeitraum vorliegenden psychischen Beeinträchtigung.
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Tepperwien
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RiBGH Maatz ist wegen
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Urlaubs gehindert zu
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unterschreiben.
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Athing
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Tepperwien
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Ernemann
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Sost-Scheible
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