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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 385/16
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vom
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6. Dezember 2016
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Betruges
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ECLI:DE:BGH:2016:061216B4STR385.16.0
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 gemäß § 154
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Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Bochum vom 17. März 2016 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen
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Betruges zum Nachteil des Geschädigten
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A.
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verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung
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fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
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Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
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b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
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dass der Angeklagte P.
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des Betruges in 29 Fällen
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und der Angeklagte B.
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des Betruges in 34 Fällen
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schuldig sind.
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2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
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3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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-3-
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten P.
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wegen Betruges in
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30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit
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Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten B.
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hat es
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unter Einbeziehung anderweit verhängter Einzelstrafen wegen Betruges in
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35 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
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verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.
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2
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1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
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gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Betruges
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zum Nachteil des Geschädigten
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A.
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(Tatzeit: 18. Juli 2010)
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verurteilt worden sind. Dies hat die Änderung der jeweiligen Schuldsprüche sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge.
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3
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2. Im Übrigen bleiben die Revisionen ohne Erfolg. Die Nachprüfung des
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angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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4
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3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch die Aussprüche über die
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Gesamtfreiheitsstrafen unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen bei beiden Angeklagten ausschließen, dass das
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-4-
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Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall verhängten Einzelstrafen mildere
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Gesamtfreiheitsstrafen gebildet hätte.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Quentin
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