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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 341/16
vom
1. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Bankrotts u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:010916B4STR341.16.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2016 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. April 2016
a) aufgehoben, soweit dort eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren unter Einbeziehung der in den Urteilen des
Amtsgerichts Paderborn vom 24. Oktober 2012 und vom
26. August 2013 verhängten Einzelstrafen und Auflösung
der im Urteil vom 26. August 2013 verhängten Gesamtstrafe gebildet wurde und
b) im Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts in zehn Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 23 Fällen und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Paderborn vom 24. Oktober 2012 und vom 26. August
2013 und Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten
eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts in zehn Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 22 Fällen und Betruges verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Diese hat Erfolg, soweit sie sich
gegen die vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wendet, was zur
„Wiederherstellung“ der vom Amtsgericht Paderborn im Urteil vom 26. August
2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ergebnis zur Bestätigung der
vom Landgericht verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe führt. Im Übrigen
hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
2
1. Die Gesamtstrafenbildung hält der rechtlichen Überprüfung nicht
stand.
3
a) Nach den insofern vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde
der Angeklagte am 24. Oktober 2012 vom Amtsgericht Paderborn wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dort verhängten Einzelstrafen von zwei Monaten und drei Mal fünf Monaten wurden
anschließend in die vom Amtsgericht Paderborn am 26. August 2013 wegen
Insolvenzverschleppung in zwei Fällen, Verletzung der Buchführungspflicht in
drei Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben
-4-
Fällen verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren einbezogen, deren Vollstreckung das Amtsgericht ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.
4
b) Die unter Einbeziehung der in diesen Urteilen verhängten Einzelstrafen nunmehr vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerhaft.
5
Die Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht Paderborn im Urteil
vom 26. August 2013 war richtig. Da die nunmehr abgeurteilte erste Tat, mit der
die Strafkammer die nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat, zum 29. Juli 2013
fällige Sozialversicherungsbeiträge betraf (Fall III.A.1. der Entscheidungsgründe), diese Tat aber erst nach dem Urteil vom 24. Oktober 2012 begangen wurde, schied eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB aus. Denn ungeachtet der Frage nach der Beendigung einer Tat nach § 266a Abs. 1 StGB
(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2012 1 StR 662/11, NStZ 2012, 510,
511) bildet in einem solchen Fall nur die (zeitlich) erste Vorverurteilung eine
Zäsur mit der Folge, dass eine später begangene Straftat gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 4 StR
111/13, StraFo 2013, 345 f.; vom 17. November 2015 4 StR 276/15, StraFo
2016, 82 f.).
6
c) Dies hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, soweit dort eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde. Damit ist die
Verurteilung des Amtsgerichts Paderborn vom 26. August 2013 mithin auch
die dort unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts
Paderborn vom 24. Oktober 2012 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
-5-
Jahren und die dort bewilligte Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur
Bewährung „wiederhergestellt“.
7
Rechtsfehlerhaft ist infolgedessen auch die zweite vom Landgericht im
angefochtenen Urteil verhängte Gesamtstrafe. Denn dort hätte die Strafe für die
nunmehr abgeurteilte erste Tat (Nichtabführen der zum 29. Juli 2013 fälligen
Sozialversicherungsbeiträge) von zwei Monaten einbezogen werden müssen.
Dies holt der Senat nach. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat die Gesamtstrafe unter Einbeziehung dieser Einzelstrafe auf die vom Landgericht bereits verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren fest (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) und fasst den Tenor entsprechend neu.
8
2. Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in der
Antragsschrift vom 1. August 2016 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche
halten der rechtlichen Überprüfung noch stand (vgl. zu den Anforderungen an
die Urteilsfeststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 342 f., zu
§ 266a StGB: BGH, Beschluss vom 20. April 2016 1 StR 1/16, denen angesichts der hier vorliegenden Umstände, insbesondere im Hinblick auf das vollumfängliche Geständnis des als Geschäftsführer von GmbHs erfahrenen und
mehrmals einschlägig vorbestraften Angeklagten sowie die Angaben der Insolvenzverwalter noch genügt ist).
-6-
9
3. Der auch infolge des drohenden Bewährungswiderrufs lediglich
geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt keine Kostenteilung (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer
Franke
Quentin