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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 335/03
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vom
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28. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf
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Rechtsmittel verzichtet hat.
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Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach
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erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Diese Erklärungen wurden gemäß § 273 Abs. 3 StPO
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vorgelesen und genehmigt. Umstände, die der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts entgegenstehen könnten, sind weder erkennbar noch werden sie vom
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Angeklagten behauptet.
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Der nach alledem wirksame Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen
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werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO
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§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO
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46. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.).
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Tepperwien
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Kuckein
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Athing
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!"
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