35 lines
No EOL
1.3 KiB
Text
35 lines
No EOL
1.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
4 StR 330/01
|
||
vom
|
||
20. September 2001
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September
|
||
2001 einstimmig beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen,
|
||
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
|
||
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
|
||
Abs. 2 StPO).
|
||
Zu der nach § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der
|
||
Senat:
|
||
Das Vorbringen der Revision, der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer habe in der Hauptverhandlung geäußert, durch sein Verhalten
|
||
"Druck auf den Angeklagten ausüben und diesen Druck aufrechterhalten" zu wollen, hat sich durch die vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahmen nicht bestätigt. Im übrigen war der vom Vorsitzenden - wenn auch in sehr nachdrücklicher Form - vorgenommene
|
||
Vorhalt einer früheren polizeilichen Aussage noch nicht geeignet, die
|
||
Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
Maatz
|
||
|
||
Kuckein
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Athing
|
||
|
||
|
||
|
||
|