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No EOL
991 B
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No EOL
991 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 299/08
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vom
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26. August 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2008 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Zweibrücken vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im
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Adhäsionsausspruch dahin klarstellend ergänzt, dass der AngeS.
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6.000 Euro
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klagte verurteilt wird, an den Nebenkläger
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nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit
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dem 1. März 2008 zu zahlen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Maatz
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Kuckein
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Ernemann
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Athing
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Mutzbauer
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