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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 297/03
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vom
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4. September 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003
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einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. März 2003 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Zwar ist die Erwägung des Landgerichts, "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, weil
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der Angeklagte kein besonderes Bemühen um Schadenswiedergutmachung gezeigt habe, nicht rechtsbedenkenfrei (vgl.
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BGH wistra 2001, 96). Der Senat schließt jedoch im Hinblick
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auf die rechtsfehlerfrei festgestellte, einschlägige Vortat
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(UA 4) aus, daß die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe
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zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie den zu beanstandenden Gesichtspunkt nicht in ihre Überlegungen einbezogen
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hätte.
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-3-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Tepperwien
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Kuckein
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Sost-Scheible
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Athing
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Roggenbuck
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