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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 286/10
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vom
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22. Juli 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2010 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Münster vom 4. Februar 2010 mit den
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Feststellungen aufgehoben,
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a)
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soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie
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b)
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2.
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im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen
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Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
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Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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-3-
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Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
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bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (II. 2. und 3. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
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3
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2010
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hierzu ausgeführt:
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"Nach ständiger - vom Großen Senat bestätigter (BGHSt 50,
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252, 256) - Rechtsprechung des BGH ist 'Handeltreiben' im
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Sinne der §§ 29 ff. BtMG 'jede eigennützige auf den Umsatz
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von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit'. Vorliegend hat
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das Landgericht zwar festgestellt, dass der Angeklagte das bei
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ihm bestellte Heroin als Lieferant 'besorgen und den Transport
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über die deutsch-niederländische Grenze durch einen Kurier
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organisieren' sollte (UA S. 8) und dies auch getan hat. Es hat
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jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte
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hierbei aus eigennützigen Motiven gehandelt hat. Ein - zumindest erwarteter - Gewinn liegt zwar nicht fern, da der Angeklagte den von K. und D. zu zahlenden Kaufpreis ausgehandelt hat (UA S. 8, 18) und auch in weiteren Fällen (UA
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S. 9) Heroin lieferte, andererseits aber hat die Kammer gerade
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nicht
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festgestellt,
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dass
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dem
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Angeklagten
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die
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- an den Kurier übergebene - Kaufpreissumme oder ein Teil
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davon zugeflossen ist (UA S. 26). Da das Gericht auch keine
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sonstigen vom Angeklagten aus den Geschäften zumindest
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erstrebten Vorteile festgestellt hat, fehlt es an der 'Eigennützigkeit', so dass die Verurteilung wegen Handeltreibens keinen
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Bestand haben kann. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden
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kann, dass noch Feststellungen dazu getroffen werden können, dass die Handlungen des Angeklagten nicht nur
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- fremdnützige - Beihilfe darstellten, sondern er doch irgendwelche materiellen oder immateriellen Vorteile gezogen oder
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dies zumindest angestrebt hat, bedarf die Sache insoweit
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neuer Verhandlung und Entscheidung".
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4
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Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Bender
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