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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 276/10
vom
5. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 einstimmig beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kaiserslautern vom 8. März 2010 wird verworfen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
7. Juni 2010 bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die
Strafkammer entsprechend ihrer Entscheidung im Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung mit zwei statt drei Berufsrichtern besetzt war, ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der
Revisionsführer den Inhalt der Anklageschrift nicht mitgeteilt hat.
Diesen hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu Kenntnis zu
nehmen. Die Rüge ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt
dargelegten Erwägungen jedenfalls unbegründet.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender