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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 276/10
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vom
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5. August 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 einstimmig beschlossen:
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1.
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Kaiserslautern vom 8. März 2010 wird verworfen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
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7. Juni 2010 bemerkt der Senat:
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Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die
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Strafkammer entsprechend ihrer Entscheidung im Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung mit zwei statt drei Berufsrichtern besetzt war, ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der
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Revisionsführer den Inhalt der Anklageschrift nicht mitgeteilt hat.
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Diesen hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu Kenntnis zu
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nehmen. Die Rüge ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt
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dargelegten Erwägungen jedenfalls unbegründet.
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2.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ernemann
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Roggenbuck
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Cierniak
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Mutzbauer
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Bender
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