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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 270/13
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vom
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31. Juli 2013
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1. Bestimmens einer Person unter 18 Jahren, als Person über
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21 Jahren, zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln u.a.
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zu 2. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 31. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2
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und Abs. 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten K.
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wird das Urteil
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des Landgerichts Siegen vom 16. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben
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a) soweit der Angeklagte K.
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wegen Raubes verurteilt
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wurde,
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b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weiter gehende Revision des Angeklagten K.
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wird
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verworfen.
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2. Die Revision des Angeklagten G.
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gegen das Urteil des
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Landgerichts Siegen vom 16. Januar 2013 wird verworfen.
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Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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-3-
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten K.
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wegen unerlaubten
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Raubes
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und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
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von drei Jahren verurteilt, den Angeklagten G.
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hat es wegen unerlaubten
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
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"Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit
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Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses
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Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Sachrüge, der Angeklagte K.
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zudem mit Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten K.
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hat
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hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes Erfolg; dies führt zur Aufhebung
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auch der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist es, wie die Revision des Angeklagten
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G.
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2
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insgesamt, unbegründet.
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1. Das Rechtsmittel des Angeklagten K.
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hat mit der Sachrüge
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Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Raubes (Überfall vom
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17. September 2010) richtet.
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a) Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines
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Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen
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kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft
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möglich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92,
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BGHSt 39, 291, 296 f.; vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005,
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326). Dabei dürfen die Anforderungen, welche das Tatgericht an das Gutachten
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zu stellen hat, nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt
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der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Mögliche Fehlerquellen sind nur zu
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erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom
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19. August 1993 - 4 StR 627/92, aaO, 297 f.; zum Ganzen: BGH, Urteil vom
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21. März 2013 - 3 StR 247/12).
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In den Fällen einer DNA-Untersuchung reicht es für das Revisionsgericht
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zur Überprüfung, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, im Regelfall aus, wenn das
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Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig
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voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und
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inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination
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zu erwarten ist; sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist zudem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von
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Bedeutung war (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 mwN; zu
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ggf. geringeren Anforderungen bei einer Vielzahl weiterer gewichtiger Indizien
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BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180).
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b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügen die Darlegungen in dem landgerichtlichen Urteil nicht.
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Denn die Strafkammer stützt die Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft
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des Angeklagten K.
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wesentlich auf das Ergebnis der Untersuchung von
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DNA in einer Mischspur, die an dem bei der Tat von einem der Täter getragenen Einmal-Overall gesichert worden war. Hierzu teilt das Landgericht (lediglich) mit, dass "beim Vergleich der in der Analysedatei erfassten Vergleichswer-
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te … die Spur der Person A mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 53 Mrd. bei
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der in der Bundesrepublik lebenden Bevölkerung als Vergleichspopulation vom
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Angeklagten" stamme (UA S. 16).
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c) Die Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes hat die Aufhebung des
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Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
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2. Im Übrigen hat das Rechtsmittel des Angeklagten K.
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die Revision des Angeklagten G.
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, wie auch
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insgesamt, aus den vom Generalbundes-
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anwalt in der Antragsschrift vom 20. Juni 2013 dargelegten Gründen keinen
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Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des
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Angeklagten K.
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lediglich:
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a) Hängt die Frage, ob der Tatrichter zur Prüfung der Täterschaft des
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Angeklagten ein anthropologisches Identitätsgutachten zu erholen hat, von der
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Qualität vorhandener Lichtbilder (hier: einer Überwachungskamera) ab, so hat
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er zunächst selbst zu beurteilen, ob die Tataufnahmen als Anknüpfungstatsachen für ein solches Gutachten geeignet sind (BGH, Urteil vom 15. Februar
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2005 - 1 StR 91/04 [Rn. 31], NStZ 2005, 458, 460). Hat er Zweifel, muss er im
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Wege des Freibeweises - etwa durch Befragung eines Sachverständigen - klären, ob die Qualität der Lichtbilder für eine sachverständige Beurteilung ausreicht. Dabei ist Maßstab nicht, ob der Sachverständige sichere oder eindeutige
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Schlüsse ziehen kann, vielmehr ist die Erholung des Gutachtens schon dann
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geboten, wenn seine Folgerungen die (Nicht-)Täterschaft des Angeklagten
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mehr oder weniger wahrscheinlich machen und das Gutachten hierdurch unter
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Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember
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2011 - 3 StR 284/11, StV 2013, 481, 482).
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b) Zur Fassung des Schuldspruchs (hier der Kennzeichnung der Mittäterschaft im Urteilstenor als "gemeinschaftlich") verweist der Senat auf die
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Kommentierung bei Meyer-Goßer, StPO, 56. Aufl., § 260 Rn. 24.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Mutzbauer
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Quentin
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