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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 264/11
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vom
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15. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Paderborn vom 24. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat, dass im Hinblick auf die unter II. 2. bis 4.
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der Urteilsgründe festgestellten Taten gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu entscheiden war, ob wegen des geleisteten Aufklärungsbeitrags § 31 Nr. 1 BtmG in der Fassung vor dem 1. September 2009 oder
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in der Fassung nach dem 1. September 2009 Anwendung findet (BGH NStZ
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2010, 523, 524). Angesichts der sehr maßvollen Einzelstrafen kann jedoch
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ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer Verschiebung des
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Strafrahmens nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG in der seit dem 1. September 2009
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geltenden Fassung i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB anstelle der vorgenommenen Verschiebung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG in der vor dem 1. September 2009 gel-
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-3-
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tenden Fassung i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB zu einer anderen Strafbemessung gelangt wäre.
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Franke
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Cierniak
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Quentin
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