91 lines
No EOL
3.2 KiB
Text
91 lines
No EOL
3.2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
4 StR 259/14
|
||
vom
|
||
27. August 2014
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 2014 gemäß § 349
|
||
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
||
|
||
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben
|
||
a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens
|
||
vom Unfallort verurteilt worden ist,
|
||
b) im Gesamtstrafenausspruch.
|
||
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
||
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in
|
||
den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit
|
||
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten Entfernens
|
||
vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge ge-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349
|
||
Abs. 2 StPO.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; sie erlauben nicht die Prüfung, ob sich der Angeklagte möglicherweise berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat
|
||
(vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ausweislich der Urteilsgründe lief der Angeklagte nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluchtimpuls folgend zu dem
|
||
Pkw seines Bekannten N.
|
||
und nach rechts in die
|
||
|
||
W.
|
||
|
||
, der an der Unfallstelle vorbeigefahren
|
||
|
||
Straße abgebogen war. Beim Öffnen der Bei-
|
||
|
||
fahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten
|
||
Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug
|
||
und ließ sich zur Universitätsklinik nach M.
|
||
|
||
fahren. Nachdem dort die
|
||
|
||
Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob N.
|
||
|
||
W.
|
||
|
||
noch im
|
||
|
||
Bereich der Unfallstelle gehalten hat. Wenn der Angeklagte noch vor Verlassen
|
||
der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu
|
||
lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein (vgl.
|
||
OLG Köln, VRS 63, 349, 350; OLG Frankfurt, VRS 65, 30; König in Hentschel/
|
||
König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 142 StGB Rn. 51; Geppert in
|
||
LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 126). Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, die
|
||
hierfür verhängte Einzelstrafe und die Maßregelanordnung werden von dem
|
||
Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.
|
||
|
||
Sost-Scheible
|
||
|
||
Roggenbuck
|
||
|
||
Mutzbauer
|
||
|
||
Franke
|
||
|
||
Quentin
|
||
|
||
|