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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 251/16
vom
13. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 26. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR251.16.0
-2-
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juni 2016
bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte als Verfahrenshindernis geltend macht, er sei dauerhaft nicht verhandlungsfähig gewesen, greift die Rüge nicht durch. Ein Angeklagter
ist verhandlungsfähig, wenn er nach seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit seine Rechte in der Hauptverhandlung wahrzunehmen vermag. Ob das der
Fall war, hat im jetzigen Verfahrensstadium der Senat von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1988 2 StR
164/88, BGHR vor § 1 Verfahrenshindernis, Verhandlungsfähigkeit 1; Urteil vom
22. Oktober 1992 1 StR 575/92). Die Prüfung ergibt, dass der Sachverständige
Prof. Dr. med. F.
in
einem
umfassenden
schriftlichen
Gutachten
vom
24. Januar 2016 die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat. In der
Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 wurde der Angeklagte von einer herbeigerufenen Notärztin auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht. Die genommenen klinischen Werte waren unauffällig. Weder die Notärztin noch der ebenfalls herbeigerufene Sachverständige Prof. Dr. med. F.
haben eine Verhandlungsunfähigkeit
bejaht. Unter diesen Umständen hat auch der Senat keine Veranlassung, an der
Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Cierniak
Quentin