72 lines
No EOL
2.7 KiB
Text
72 lines
No EOL
2.7 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
4 StR 250/11
|
||
vom
|
||
5. Oktober 2011
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
||
|
||
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
|
||
a) das Verfahren hinsichtlich des Falles II. 10 der Urteilsgründe
|
||
nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen
|
||
insofern der Staatskasse zur Last;
|
||
b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
|
||
Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, in einem Fall
|
||
in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Missbrauch
|
||
von Ausweispapieren, des versuchten Einschleusens von
|
||
Ausländern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit
|
||
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in einem
|
||
weiteren Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, sowie der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in Tateinheit
|
||
mit Missbrauch von Ausweispapieren schuldig ist.
|
||
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
|
||
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Das Verfahren war im Fall II. 10 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, weil die für diese Tat zu
|
||
verhängende Strafe neben den Strafen, die gegen den Angeklagten im Übrigen
|
||
verhängt worden sind, nicht ins Gewicht fallen würde. Der vom Landgericht angenommene Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 Abs. 1 StGB liegt
|
||
nach den bisher getroffenen, jedoch ergänzungsfähigen Feststellungen nicht
|
||
vor, weil der mitgeführte, für den Sohn des Angeklagten ausgestellte Ausweis
|
||
nicht zum Identitätsnachweis eingesetzt worden ist. Das danach verbleibende
|
||
Tatunrecht ist nicht von erheblichem Gewicht.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Die Schuldspruchänderung ergibt sich aus der vorgenommenen Teileinstellung.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Die weitergehende Revision war offensichtlich unbegründet (§ 349
|
||
Abs. 2 StPO).
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Gegen den Angeklagten
|
||
wurden neben der in Wegfall gekommenen Einzelfreiheitsstrafe drei weitere
|
||
Freiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und drei Monaten, drei Freiheitsstrafen
|
||
in Höhe von einem Jahr, eine Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten, eine
|
||
Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten und eine Geldstrafe in Höhe von 90
|
||
Tagessätzen verhängt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
im Fall II. 10 verhängten Strafe eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
|
||
Mutzbauer
|
||
|
||
Roggenbuck
|
||
Franke
|
||
|
||
Cierniak
|
||
Quentin
|
||
|
||
|