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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 248/09
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vom
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20. Oktober 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, im Zeitraum zwischen dem Ablauf
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der Revisionsbegründungsfrist am 29. Oktober 2008 und dem
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Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am 16. Juni
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2009 nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt
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deshalb das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1
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Satz 1 MRK fest. Einer weitergehenden Kompensation bedarf
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es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten
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Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).
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Tepperwien
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Maatz
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Franke
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Solin-Stojanović
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Mutzbauer
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