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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 237/16
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vom
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30. August 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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hier:
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Anhörungsrüge
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ECLI:DE:BGH:2016:300816B4STR237.16.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. Juli 2016 wird auf
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seine Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des
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Landgerichts Detmold vom 12. Januar 2016 mit Beschluss vom 19. Juli 2016
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gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom
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29. Juli 2016, das am 2. August 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist,
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erhebt ein Verteidiger des Verurteilten die Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf
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hat keinen Erfolg.
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2
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2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen zu der Rüge ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht
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schon aus dem aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die
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Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen
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Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung
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(§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs
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(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 444/04, BGHR
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StPO § 356a Frist 1, vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15).
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3
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3. Die – nicht näher begründete – Anhörungsrüge hätte auch in der
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Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision
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des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen
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dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen
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übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Dass der Verwerfungsbeschluss des Senats, der auf der
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Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach
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§ 349 Abs. 2 StPO (vgl. dazu BVerfG, NJW 2014, 2563, 2564).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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