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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 227/17
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vom
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24. Oktober 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Münster vom 19. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR227.17.0
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-2-
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Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
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Senat:
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Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Taten zu II 1 bis 7 unter laufender Bewährung begangen (UA 43), ist auch im Hinblick
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auf die Fälle II 4 bis 6 nicht rechtsfehlerhaft. Denn auch zu diesen Taten hat der Angeklagte durch die Organisation des Mietverhältnisses über das für die Cannabisplantage genutzte Haus – mithin noch während des Laufs der Bewährungszeit – eine
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Unterstützungshandlung erbracht.
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Sost-Scheible
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Bender
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Paul
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Feilcke
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Grube
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